Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 372 Voraussetzungen (Regelung seit 01.01.2002)
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
1. Zur Hinterlegung ist der Schuldner der Leistung oder ein Dritter berechtigt, wenn letzterer ablöseberechtigt ist (§ 268 II BGB). Voraussetzung ist ein Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff BGB) betreffs der Leistung einer beweglichen Sache. Dazu muß die vertragsgemäße Leistung zur ordnungsgemäßen Zeit (§ 271 BGB) und zum ordnungsgemäßen Ort (§ 269 BGB) angeboten worden sein. Eine Teilhinterlegung ist nur zulässig, wenn auch eine Teilleistung statthaft ist. Ein Annahmeverzug des Gläubigers ist nicht gegeben, wenn der Gläubiger, wegen Verletzung einer Auskunftspflicht durch den Schuldner, nicht die Vertragsmäßigkeit der Leistung überprüfen kann. Eine Hinterlegung ist aber auch dann möglich, wenn der Schuldner auf Grund von Pflichtverletzungen des Gläubigers nicht zur Erbringung der Leistung in der Lage ist (z.B. Informationspflichten).

2. Der Gläubiger kann auch hinterlegen, wenn nicht sicher ist, wer der Gläubiger der Leistung ist. Diese Unsicherheit kann sich schon dann ergeben, wenn nicht deutlich ist, wer überhaupt Vertragspartei geworden ist. Allerdings müssen schon begründete Zweifel an der Person des Gläubigers gegeben sein. Die Leistung an einen unsicheren Gläubiger darf dem Schuldner desweiteren nicht zumutbar sein. Wird eine Leistung von mehreren Gläubigern aus verschiedenen Rechtsgründen gefordert so ist eine Hinterlegung nicht möglich (z.B. Verkäufer aus § 326 BGB angeblich bestohlener Eigentümer aus § 985 BGB).

3. Der Schuldner kann auch dann hinterlegen, wenn zu Gunsten des Schuldners Vorschriften über die gutgläubige Leistung an Nichtberechtigte anwendbar ist (z.B. §§ 370, 407, 409, 808, 893 BGB).

4. Hinterlegungsfähig sind Geld (§ 7 II HintO), Wertpapiere und Urkunden. Kostbarkeiten sind bewegliche Sachen, deren Wert im Verhältnis zu ihrem Gewicht besonders hoch, sowie leicht aufzubewahren und unverderblich sind. Bei nichthinterlegungsfähigen Sachen kann der Schulder diese öffentlich versteigern (§ 383 BGB) und den Erlös hinterlegen.

5. Die Hinterlegung erfolgt am Amtsgericht, wenn die Parteien keine andere Stelle vereinbart haben. Die Hinterlegung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis und ist in der HintO geregelt. Mit der Hinterlegung steht dem Gläubiger ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle. Allerdings kann dieser Anspruch, durch die Rücknahme der Hinterlegung durch den Schuldner, dem Gläubiger wieder entzogen werden. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruches muß der Gläubiger ein rechtskräftigen Urteil oder die Zustimmung der Beteiligten vorweisen können. Unter Umständen muß der Gläubiger gegen den Hinterlegenden auf Einwilligung in die Herausgabe klagen.

6. Für den Handelskauf gelten Besonderheiten; so wird über § 373 I HGB dem Verkäufer ein im Gegensatz zu §§ 372 ff BGB erweitertes Hinterlegungsrecht gewährt.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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