Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag (Regelung seit 01.01.2001 gültig bis vor 01.01.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel für Lebensversicherungs- und Leibrentenverträge dar. Danach stellen die Verträge einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) dar, wenn darin Dritte bedacht werden.

2. § 330 BGB ist auf alle Arten von Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen, auf Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall sowie auf Kapitalunfallversicherungen anwendbar. Die Leistungen aus dem Vertrag stehen grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. Nur wenn die Leistung an eine dritte Person als Bezugsberechtigten erfolgen soll ist im Zweifel ein Vertrag zu Gunsten Dritter anzunehmen. In diesem Fall geht der Anspruch direkt vom Verpflichteten auf den Bezugsberechtigten über. Insoweit fällt der Anspruch bei Tod des Versprechensempfängers nicht in den Nachlaß. Bei Ehefrauen als Berechtigten entfällt die ihre Stellung bei Scheidung nur dann, wenn sich aus dem Vertrag eine auflösende Bestimmung entnehmen läßt.

3. Bei Kapitallebensversicherungen ist für die Einsetzung eines Berechtigten nicht die Zustimmung des sich Verpflichteten notwendig. Die Bestimmung wie der Widerruf des Berrechtigten erfolgen durch einseitige Erklärung. Diese müssen dem Versicherer zugehen oder in Verfügungen von Todes wegen (§ 332 BGB) enthalten sein. Der Widerruf ist i.d.R. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls möglich (§ 166 II VVG).

4. Wegen Gläubigerbenachteiligung kann die Bestimmung eines Berechtigten u.U. anfechtbar sein. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Bezugsrecht erst nachträglich, vor allem im Zeitraum der drohenden Insolvenz, geändert worden ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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