Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots (Regelung seit 01.01.2002)
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
1. Unterläßt der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung, welche nach dem Kalender bestimmt ist, so gerät er ohne Angebot des Schuldners in Annahmeverzug. Leistungsvermögen und Leistungswille des Schuldners müssen aber dennoch gegeben sein.

2. Im Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen und durch Weisungen den Ort und die Zeit zu konkretisieren. Verletzt er diese Obliegenheit gerät er ohne Arbeitsangebot in Annahmeverzug (BAG, Urt.v.19.1.1999-9 AZR 679/97). Bei einer unwirksame Kündigung kommt er auch ohne Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug. Bei unwirksamen ordentlichen Kündigungen tritt der Verzug erst mit dem Ende der Kündigungsfrist ein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 08.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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