Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter (Regelung seit 01.01.2002)
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Für den Vertreter ist eine beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB ausreichend, da die Schutzvorschriften für beschränkt Geschäftsfähige, diese nur bei eigenen Angelegenheiten schützen sollen. Zwar scheint dies dem ganzen Minderjährigenschutz zuwiderzulaufen, doch wird dies sofort verständlich, wenn man § 179 III S.2 dazu nimmt (bitte lesen!).

2. Da Minderjährige nicht haften, können sie auch als Vertreter voll betraut werden (außer: AG- bzw. GmbH- Vorstand, §§ 76 III, 100 I AktG). Das Risiko für das Handeln der minderjährigen Vertreter trägt der Vertretene allein. Somit führt auch das Vertreterhandeln von Minderjährigen zu den Rechtsfolgen des § 164 BGB.

3. Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) können allerdings nicht vertreten. Ihr Handeln kann aber nach Rechtsscheinggrundsätzen u.U. zugerechnet werden. Geschäftsunfähige könnten allenfalls Boten fertiger Entscheidungen sein.

4. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit kann auch insoweit von Bedeutung sein als der Vertretene wegen Irrtums über die Geschäftsfähigkeit die erteilte Vollmacht anfechten kann (§ 119 II BGB)

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 10.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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