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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Grundfragen
1. Positive Voraussetzungen einer Bindungswirkung für den Geschäftsherrn = Prinzipal an eine Erklärung des Vertreters


1.1 Eigene Willenserklärung

Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgeben, bzw. empfangen. Dies bedeutet, dass er selbst eine Entscheidung treffen muß.

Dies grenzt ihn vom Boten ab, der keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt.

Die Abgrenzung zwischen Stellvertretung und Botenschaft erfolgt nicht im Innenverhältnis, sondern aus Gründen des Verkehrsschutzes ist das Auftreten gegenüber Dritten entscheidend. Tritt der Bote wie ein Vertreter auf, so gilt § 164 I. Tritt dagegen ein Vertreter als Bote auf, so wird seine Erklärung dem Vertretenen zugerechnet, wenn sie vom Auftrag gedeckt ist (Brox AT, Rn. 475).

Nach § 165 muss der Stellvertreter zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, für den Boten ist dies nicht erforderlich.

1.2 Offenheitsprinzip/ Offenkundigkeitsgrundsatz

Der Vertreter muss im fremden Namen handeln. Dies wird als sogenannter Offenheitsgrundsatz (oder ähnlich) bezeichnet.

Dadurch soll der Dritte geschützt werden, denn er soll wissen, dass nicht der ihm gegenüber auftretende sein Geschäftspartner ist.

Tritt dieser Wille für den (oder einen noch zu benennenden) Dritten zu handeln nicht ausreichend erkennbar hervor, so liegt nach § 164 II im Zweifel ein Eigengeschäft des Vertreters vor. Ein eventueller Irrtum des Vertreters über diesen Umstand berechtigt ihn nicht zur Anfechtung.

a.) Dabei genügt es, wenn die Identität des Prinzipals bestimmbar ist, volle und fehlerfreie Benennung ist (natürlich) nicht erforderlich. Ebensowenig muß dem Dritten die Identität tatsächlich bekannt sein (BGH, VII ZR 12/03 - Urt.v. 08.01.2004).

b.) Es soll sogar möglich sein, dass der Prinzipal noch offen bleibt, also der Vertreter nur sagt, dass er als Vertreter (ohne Vertretungsmacht natürlich!) eines noch zu benennenden Vertretenen/ Prinzipals auftrete (BGH NJW 89, 164/166).

c.) Gemäß § 164 I S. 2 genügt es, wenn sich die Stellvertretung aus den Umständen ergibt.

Dies liegt regelmäßig bei den sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften vor.

Hier geht der Wille der Beteiligten erkennbar dahin, dass der Inhaber des Betriebs verpflichtet werden soll.

d.) Ausnahme der "Geschäfte für und gegen den, den es angeht":

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz stellen die Bargeschäfte des täglichen Lebens dar (Brötchenkauf beim Bäcker u.ä.) Da diese Geschäfte regelmäßig sofort abgewickelt werden, ist es dem Inhaber des Geschäfts egal mit wem er eigentlich den Vertrag geschlossen hat.

1.3 Vertretungsmacht

Der Vertreter muss im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln.

Diese kann durch Rechtsgeschäft (Vollmacht §167 BGB, §§ 48, 54, 56 HGB) erteilt werden, durch Rechtsschein (Anscheins- und Duldungsvollmacht, letztere strittig, ob nicht rechtsgeschäftlich) oder gesetzlich entstehen (gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern § 1629).

Eine durch Vollmacht erteilte Vertretungsmacht kann trotz eines etwaigen Widerrufs, der die Vollmacht beendet (§§ 168 S.3, 167 BGB), kraft Rechtsscheins fortbestehen (siehe §§ 170, 171 ff BGB; 15 I HGB (negative Publizität des Handelsregisters, nur für eintragungspflichtige Tatsachen).


2. Negative Voraussetzungen


Gesetzliche Vertretungsverbote sind z.B. Eheschließung § 1311, letztwillige Verfügungen §§ 2064, 2274.
Urteile nach 02.01.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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