Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 121 Anfechtungsfrist (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Siehe auch Einführung zur Willenserklärung (Einf § 116 BGB).

1. Der Anfechtungsberechtigte kann nach freiem Belieben darüber entscheiden, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch macht. Im Interesse den Anfechtungsgegners bestimmt § 121 BGB aber ein Ausschlußfrist.

2. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums (§ 119 BGB) oder der falschen Übermittlung. Bloßes Kennenmüssen genügt dabei ebensowenig wie das Vorliegen von Verdachtsgründen. Andererseits ist auch eine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsrechtes nicht notwendig. Unter Umständen kann zur Fristwahrung eine Eventualanfechtung möglich sein, wenn das Vorliegen eines Irrtumes noch nicht ganz klar ist. Liegen mehrere Anfechtungsgründe vor, beginnt bei jedem einzelnen Grund die Frist mit der Kenntniserlangung.

3. Die Frist beginnt bei Kenntnis unabhängig davon zu laufen, ob der Erklärende sein Anfechtungsrecht kennt. Kenntnisse des Vertreters sind nach § 166 BGB zuzurechnen, soweit dieser zur Anfechtung berechtigt gewesen ist.

4. Die Anfechtung muß unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dabei steht dem Anfechtungsberechtigten aber eine angemessene Überlegungsfrist zu, innerhalb derer er sich auch Rat von Rechtskundigen holen kann. Bei der Fristbemessung sind jeweils auch die Interessen des Geschäftsgegners zu berücksichtigen. Obergrenze stellt insoweit eine Frist von zwei Wochen dar. Verzögerungen wegen Rechtsirrtumes können entschuldbar sein, sofern der Berechtigte seine Rechtsansichten auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage gebildet hat.

5. Die Anfechtung unter Abwesenden ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich abgesandt worden ist. Wirksam wird die Anfechtung aber nur mit Zugang der Anfechtungserklärung. Verzögerungen bei der Übermittlung gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. Geht die erste Erklärung verlohren, so reicht zur Fristwahrung, wenn die Anfechtung unverzüglich wiederholt wird.

6. Prozessuales
Die Frist des § 121 BGB ist im Prozeß von Amts wegen zu beachten. Die Beweislast für die Kenntnis des Anfechtungsgrundes trägt der Anfechtungsgegner, der Anfechtende muß substantiiert darlegen, daß er unverzüglich nach Kenntnis angefochten hat.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 11.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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