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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (Regelung seit 02.01.2002)
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 03.01.2002
Die Vorschrift ist bis auf die Festlegung des nötigen Quorums zwingend. Jedoch darf auch bei Festlegung des Quorums nicht der Charakter der Vorschrift als Minderheitenrecht übergangen werden. Daher darf die betreffende Mitgliederzahl nicht auf die Hälfte oder mehr bestimmt werden. Hierbei ist auch eine mögliche künftige Verringerung der Mitgliederzahl zu berücksichtigen.
Die Vorschrift stellt einen allgemeinen Grundsatz des Vereinsrechts dar. Wird durch die Satzung anstelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung als oberstes Vereinsorgan bestimmt, ist sie entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für das Verlangen der Minderheit einen bestimmten Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Zuständiges Gericht nach Abs.2 ist das Amtsgericht in dem der Verein seinen Sitz hat.

Die Vorschrift gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein.

Voraussetzung für die Einberufung nach § 35, ist das Verlangen durch mindestens die erforderliche Mitgliederzahl und ein schriftlicher Antrag (Abs.1). Zur sachlichen Prüfung auf Notwendigkeit der Versammlung ist der Vorstand nicht berechtigt und darf die Einberufung nur bei offensichtlichem Missbrauch ablehnen.

Die Durchsetzung des Einberufungsantrags ist bei Weigerung des Vorstandes nicht im Klagewege, sondern nur im Wege eines FGG-Verfahrens nach Abs.2 möglich. Antragsgegner ist aber nicht der Vorstand, sondern der Verein. Hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des Gerichtes gilt das Gleiche wie für den Vorstand. Das Gericht hat auch den Vorstand, soweit möglich, zu hören. Die, durch Beschluss des Rechtspflegers, auszusprechende Ermächtigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs bei den beantragenden Vereinsmitgliedern oder deren Bevollmächtigten. Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§ 160 FGG), welche jedoch keine aufschiebende Wirkung besitzt (§ 24 FGG). Stattdessen ist eine einstweilige Anordnung nach § 24 III FGG möglich. Die Kosten der Versammlung sind der aufgrund der Ermächtigung einberufenden Minderheit gemäß § 670 zu ersetzen.

Eine analoge Anwendbarkeit auf die engl. Limited kommt wohl nicht in Betracht, es sei denn, sie hat ihren satzungsmäßigen Sitz in die BRD verlegt (was bislang so gut wie nicht vorkommt).

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.

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