Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Einberufungspflicht der Mitgliederversammlung nach § 36 ist zwingend (§ 40). Sie hat durch den Vorstand, oder das sonst zuständige Organ zu erfolgen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur Entstehung eines Schadenersatzanspruchs. Da die Verpflichtung nach § 36 aber nur gegenüber dem Verein besteht, können einzelne Vereinsmitglieder die Einberufung nur unter den Voraussetzungen des § 37 II im FGG-Verfahren, nicht aber im Prozesswege durchsetzen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 25.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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