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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 35 Sonderrechte (Regelung seit 01.01.2002)
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Sonderrechte i.S.d. § 35 sind auf der Mitgliedschaft beruhende und über die allgemeine Rechtsstellung der Mitgliedschaft hinausreichende Rechtspositionen mit satzungsmäßiger Grundlage, die als unentziehbares Recht ausgestaltet sind. Dies ist im Wege der Satzungsauslegung zu ermitteln.

Als Sonderrecht kommen Organschaftsrechte (z.B. Vorstandsmitgliedschaft, erhöhtes Stimmrecht, Vorschlagsrecht usw.) aber auch Wertrechte (z.B. Beitragsfreistellung, erhöhtes Benutzungsrecht von Vereinseinrichtungen) in Betracht, nicht aber Gläubigerrechte des Mitgliedes gegen den Verein aus Vertrag oder sonst einem von der Mitgliedschaft unabhängigen Rechtsgrund. Ebenfalls nicht zu den Sonderrechten zählen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen, aber von der weiteren Vereinszugehörigkeit unabhängigen Wertrechte (z.B. Anspruch auf Ausschüttung des festgestellten Gewinns).

Die Vorschrift ist auch auf die GmbH anwendbar, nicht jedoch auf die AG und die Genossenschaft.

Für die engl. Limited dürfte die Vorschrift nicht anwendbar sein, auch wenn diese ausschließlich in der BRD tätig ist (was ja zunehmend häufiger passiert).

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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