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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
I. Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

1. die besondere Mitteilung an einen Dritten sowie

2. die öffentliche Bekanntmachung.

Die besondere Mitteilung ist recht einfach. Sie ist oft von der Außenvollmacht kaum zu trennen, was auch nicht erforderlich scheint.

Unter die öffentliche Bakanntmachung sind insbesondere folgende Fälle zu fassen:
- Zeitungsanzeige (oder sonstige Medien),
- Handelsregistereintragung (nicht aber Gewerberegister. Es gibt mit § 15 HGB noch eine Spezialregelung, die für § 171 keinen großen Anwendungsbereich für das Handelsregister beläßt),
- Aushänge, insbesondere in den Geschäftsräumen,
- etc.

II. Während der Beginn eigentlich immer weitreichend klar ist, beschäftigt sich der § 171 vor allem mit dem Ende einer solchen Vertretungsmacht.

1. Zunächst regelt der Absatz II, dass mit dem in gleicher Weise erfolgten Widerruf die Vertretungsmacht beendet ist. Für das Handelsregister lässt § 15 II HGB eine 15-Tages-Frist gelten, während deren man sich noch auf Unkenntnis berufen kann.

Die Eintragung im Handelsregister dürfte diesem Erfordernis noch nicht genügen, erst mit deren Bekanntmachung tritt die Kundgabewirkung ein.

2. Bereits zuvor endet die Vertretungsmacht gem. § 172 BGB dann, wenn der Dritte "das Erlöschen der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte".
Für § 15 I HGB gilt eine solche Unterbrechungswirkung nur bei positiver Kenntnis, ein "Kennen-Müssen" genügt dort nicht.

Kennen-Müssen erfordert weit mehr als einfache Fahrlässigkeit. Es ist sicher ein ganz ähnlicher Maßstab wie bei der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 932 anzulegen.
Zu diesem Kommentar geschriebene Forumsbeiträge
  • Daniel Schleicher 
    (Student) 
    schrieb am
    05.02.2004 23:53: 
    Super Aktuell!

    Fehlt nur noch der spezielle Studienkommentar.
Urteile nach 12.08.2003, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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