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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 26 Vorstand und Vertretung (Regelung seit 30.09.2009)
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Motivreihe zur Änderung zum 30.09.2009 (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Erleichterung der elektronischen Anmeldung zu elektronisch geführten Vereinsregistern sowie vereinsrechtliche und vereinsregisterrechtliche Änderungen in den Bereichen Feststellung von Abstimmungsmehrheiten, Eintragungspflichten bei Insolvenz und Liquidation, aktive Parteifähigkeit nichtrechtsfähiger Vereine; sprachliche Modernisierungen;
Änderung versch. §§, Neufassung §§ 43, 44 und 77 sowie Aufhebung § 23 Bürgerliches Gesetzbuch, Einfügung Artikel 229 § 23 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Änderung § 50 Zivilprozessordnung, § 89 Kostenordnung und § 103 Umwandlungsgesetz, Änderung und Neufassung versch. §§ Vereinsregisterverordnung

Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.

Initiative: Bundesregierung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes und der Liquidatoren, registerrechtliches Löschungsverfahren als neue Sanktionierung unerlaubter wirtschaftlicher Betätigung, Verfahrensvorschriften betr. Registereintragung;
Zusätzliche Neufassung §§ 26, 28 und 40 sowie zusätzliche Änderung §§ 48 und 70 sowie erneute Änderung versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch, zusätzliche Folgeänderungen in 1 Gesetz und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Ermächtigung zur elektronischen Führung von Akten der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 14 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


A. Bundesrat Drucksache 179/09 - 20.02.2009, Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

A. Problem und Ziel
Die Länder können die Vereinsregister und auch Registerakten in Papierform oder in elektronischer Form führen. Für Länder, die die Vereinsregister oder Teile der Registerakten elektronisch führen, können elektronische Anmeldungen eine Arbeitserleichterung sein, da sie die Anmeldungen schon in der Form erhalten, in der sie sie für das Register und die Registerakten benötigen. Das geltende Vereinsregisterrecht ermöglicht allerdings noch nicht, dass alle Anmeldungen und Anmeldeunterlagen auch als elektronische Dokumente eingereicht werden können. Außerdem sind einige Eintragungspflichten zu ergänzen und Anmeldepflichten eindeutiger zu regeln, um mehr Rechtssicherheit für die Vereine und den Rechtsverkehr zu schaffen. Einige vereinsrechtliche Regelungen, haben sich überlebt oder wurden von der Rechtsprechung über den Wortlaut fortentwickelt.

B. Lösung
Die noch bestehenden Hindernisse für elektronische Anmeldungen zu den Vereinsregistern sollen beseitigt werden, so dass die Länder alle Anmeldungen zu den Vereinsregistern auch in elektronischer Form zulassen können. Daneben sollen die Vereine aber immer auch die Möglichkeit haben, die Anmeldung weiterhin in Papierform einzureichen. Der Wortlaut einiger vereinsrechtlicher Regelungen wird klargestellt, obsolet gewordene Bestimmungen werden aufgehoben.
Fristablauf: 03.04.09

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Keiner

E. Sonstige Kosten
Keine

F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt oder geändert. Vereinzelt werden bestehende Informationspflichten klargestellt, ohne dass dies Auswirkungen auf die mit diesen verbundenen bürokratischen Belastungen hat. Der Entwurf schafft rechtliche Voraussetzungen für die landesrechtliche Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Anmeldungen zum Vereinsregister. Wenn die Länder die technischen und landesrechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr bei den Registergerichten schaffen, können Vereine ihre Anmeldepflichten beim zuständigen Registergericht auch elektronisch erfüllen. Durch die elektronische Anmeldung kann Vereinen, die über die notwendige Technik verfügen, die Erfüllung der Registerpflichten erleichtert werden. In welchem Umfang Vereine dadurch entlastet werden können, hängt davon ab, wie viele Länder die Möglichkeit elektronischer Anmeldungen eröffnen.


Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Vom …


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(...)
Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Änderungswünsche zu § 26 BGB
(...)

Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Begründung


A. Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs
Vereinsregister können in Papierform, aber auch in maschineller Form geführt werden. Die Länder können bereits nach geltendem Recht anordnen, dass zum Register einzureichende Dokumente auch dem Gericht elektronisch übermittelt oder vom Gericht elektronisch aufbewahrt werden können. Mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes werden einheitliche Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen. Die Vorschriften gelten auch für Vereinsregistersachen. Anders als beim Handelsregister werden Vereinsregister nicht ausschließlich elektronisch geführt. Die Länder sollen Vereinsregister und alle Registerakten weiterhin auch in Papierform führen können. Unabhängig davon, ob das Vereinsregister in Papierform oder in maschineller Form geführt wird, sollen alle Anmeldungen zum Register und Erklärungen gegenüber dem Registergericht weiterhin auch in Papierform möglich sein. Für viele kleine Vereine wird diese Art der Anmeldung noch lange Zeit einfacher sein als eine elektronische Anmeldung, für die sie nicht über die notwendigen technischen Mittel verfügen. Allerdings können, vor allem wenn Notare von den Vereinen mit Anmeldungen beauftragt werden, elektronische Anmeldungen einfacher, schneller und effizienter sein als Anmeldungen in Papierform. Dies gilt vor allem für die Registergerichte, die das Vereinsregister und die Registerakten in elektronischer Form führen. Das Gericht kann elektronisch eingereichte Unterlagen unmittelbar verarbeiten und muss nicht Schriftstücke erst in elektronische Dokumente umwandeln. Deshalb sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um alle Anmeldungen zum Vereinsregister auch elektronisch zu ermöglichen. Noch bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Anmeldungen sollen ausgeräumt werden.
Nach dem neuen § 14 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) können die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch bei den Vereinsregistern die Anmeldungen nebst den erforderlichen Eintragungsunterlagen elektronisch beim Registergericht eingereicht werden können. Sie können nach § 14 Abs. 1 und 4 FamFG auch anordnen, dass die Registerakten ganz oder teilweise elektronisch geführt werden. Wenn § 14 FamFG in Kraft tritt, sind bestehende spezielle registerrechtliche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und der Vereinsregisterverordnung, die besondere Regelungen für die elektronische Einreichung von Eintragungsunterlagen und die elektronische Aufbewahrung von Registerakten enthalten, nicht mehr erforderlich. Sie sind daher aufzuheben. Auch der elektronische Rechtsverkehr in Vereinsregistersachen, mit Ausnahme der Bestimmungen über das elektronische Register selbst, soll dann einheitlich durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des neuen § 14 FamFG geregelt werden.
Das Registerrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch soll so ausgestaltet werden, dass alle Anmeldungen auch durch elektronische Erklärungen möglich sind und die notwendigen Eintragungsunterlagen auch als elektronische Dokumente übermittelt werden können. An § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der bestimmt, dass Anmeldungen zum Vereinsregister öffentlich zu beglaubigen sind, wird festgehalten. Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 BGB voraus, dass die Anmeldung schriftlich abgefasst ist und die Unterschrift des Erklärenden vom Notar oder einer anderen nach § 63 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ermächtigten Stelle beglaubigt wird. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Anmeldungen zu den anderen von den Gerichten geführten Registern nach § 374 FamFG, insbesondere auch für die schon vollständig elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Es entlastet die Registergerichte, da diese die Identität der Anmeldenden nicht mehr überprüfen müssen. Für die Vereine ist der Weg zum Notar oder einer anderen Stelle, die nach Landesrecht befugt ist, Beglaubigungen vorzunehmen, oft kürzer als zum Registergericht. Der Notar, der die Anmeldung beglaubigt, kann sie nach § 378 FamFG auch für den Verein beim Registergericht einreichen. Das Formerfordernis nach § 77 BGB hindert eine elektronische Anmeldung nicht, da diese nach herrschender Meinung entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift eingereicht werden kann. Von einer öffentlich beglaubigten Urschrift der Anmeldung kann nach § 39a BeurkG eine beglaubigte elektronische Abschrift errichtet werden. Um eine sichere rechtliche Grundlage auch für die elektronische Anmeldung zu schaffen, soll nun aber ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass im Vereinsregisterverfahren die beglaubigte Abschrift der Urschrift der Anmeldung gleichsteht.
Die Erstanmeldung des Vereins und die Anmeldung von Änderungen der Vereinssatzung können die Länder auch nach Einführung des § 14 FamFG noch nicht vollständig elektronisch ermöglichen. Bei der Erstanmeldung ist nach § 59 BGB die Vorlage der Urschrift der Satzung, bei der Anmeldung der Satzungsänderung ist nach § 71 BGB die Urschrift des Beschlusses beizufügen, der die Satzungsänderung enthält. Dies ist elektronisch nichtmöglich. Künftig soll deshalb auch bei diesen Anmeldungen nur noch verlangt werden, dass die Abschrift der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses beim Registergericht einzureichen ist. Dies entspricht der Regelung für das Handelsregister. Dort wurde durch § 12 des Handelsgesetzbuchs (HGB) angeordnet, dass bei der elektronischen Anmeldung an Stelle der Urschrift eines Dokuments eine elektronische Aufzeichnung eingereicht werden kann.
Bei allen anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Anmeldungen können die zum Vereinsregister einzureichenden Dokumente, wenn die Länder dies zulassen, auch elektronisch übermittelt werden. Für diese Anmeldungen sind keine Anforderungen für die einzureichenden Unterlagen festgelegt, die im elektronischen Rechtsverkehr nicht auch erfüllt werden können. Für die Anmeldungen von Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln nach dem Umwandlungsgesetz, an denen eingetragene Vereine beteiligt sind, gibt es nach den §§ 17 und 193 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zwar besondere Formerfordernisse für die mit der Anmeldung beim Vereinsregister einzureichenden Unterlagen. Danach sind die Eintragungsunterlagen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, wie z. B. die Verschmelzungs- und Spaltungsverträge oder die Niederschriften der Verschmelzungs-, Spaltungs- und Umwandlungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist aber auch ein von einem Notar elektronisch beglaubigtes Dokument. Dieses elektronisch beglaubigte Dokument stellt § 39a BeurkG der beglaubigten Abschrift in Papierform gleich.
Neben den registerrechtlichen Änderungen zur Erleichterung von elektronischen Anmeldungen enthält der Entwurf noch einige überwiegend klarstellende Änderungen und Bereinigungen des für Vereine geltenden Rechts.

2. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

4. Kosten
Das Gesetz führt zu keinen Mehrbelastungen für die Haushalte des Bundes und der Länder. Die Änderungen im materiellen Vereinsrecht verursachen für Bund und Länder keine Kosten. Die registerrechtlichen Änderungen eröffnen den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister oder die elektronische Führung der Registerakten zuzulassen. Soweit sich daraus Kosten ergeben können, werden diese nicht durch die gesetzlichen Öffnungsregelungen, sondern durch die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen verursacht.
Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere auch für die Vereine, ergeben sich keine Mehrbelastungen. Wenn die Länder aufgrund der Änderungen durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dieses Gesetzes ihre Vereinsregister auch für elektronische Anmeldungen öffnen, erhalten die Vereine nur eine weitere Möglichkeit, ihre Registerpflichten zu erfüllen. Auch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

5. Informationspflichten
Mit dem Gesetz soll § 23 BGB aufgehoben werden, der vorsieht, dass ausländischen Vereinen und Stiftungen auf Antrag im Inland Rechtsfähigkeit verliehen werden kann. Damit entfällt eine Informationspflicht. Informationspflichten werden durch das Gesetz nicht eingeführt oder geändert. Die Pflicht zur Anmeldung der Liquidation, die nun eindeutig in § 76 BGB geregelt werden soll, wird auch nach dem geltenden Recht schon überwiegend angenommen. Vereinzelt werden bestehende Regelungen zu Informationspflichten klargestellt, ohne dass dies Auswirkungen auf die mit diesen verbundenen bürokratischen Belastungen hat.
Das Gesetz schafft rechtliche Voraussetzungen für die landesrechtliche Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Anmeldungen zum Vereinsregister. Wenn die Länder die technischen und landesrechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr bei den Registergerichten schaffen, können Vereine ihre Anmeldepflichten beim zuständigen Registergericht auch elektronisch erfüllen. Durch die elektronische Anmeldung kann Vereinen, die über die notwendige Technik verfügen, die Erfüllung der Registerpflichten erleichtert werden. In welchem Umfang Vereine dadurch entlastet werden können, hängt davon ab, wie viele Länder die Möglichkeit elektronischer Anmeldungen eröffnen.

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Änderungen bei den §§ 23, 66, 75 und 76 BGB erstrecken sich auch auf die amtlichen Überschriften der Vorschriften. Diese Änderungen der Überschriften müssen im Inhaltsverzeichnis nachvollzogen werden.
(...)
Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Anderungswunsche zu § 26 BGB
(...)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


B. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 16/12813, 16. Wahlperiode, 29. 04. 2009

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Vorschlag - 1. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 26 BGB), Nummer 3b – neu – (§ 28 BGB)

Nach Artikel 1 Nummer 3 sind folgende Nummern 3a und 3b einzufügen:
3a. § 26 wird wie folgt gefasst:
㤠26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so setzt die wirksame Vertretung des Vereins ein Zusammenwirken von mindestens zwei Mitglie- dern des Vorstands voraus, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“
3b. § 28 wird aufgehoben.‘

Begründung - 1. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 26 BGB), Nummer 3b – neu – (§ 28 BGB)

Das Zusammenspiel der §§ 26 und 28 BGB wirft in der Praxis Probleme auf, weil sie die Rechtsmacht des Vorstands zur Vertretung des Vereins nach außen von einem Internum, nämlich der Beschlussfassung des Vorstands, abhängig machen.
Die hier vorgeschlagene Neufassung des § 26 BGB fasst deshalb beide Regelungen zusammen und verzichtet auf die Willensbildung des Vorstands durch Beschlussfassung als – ohnehin im geltenden Recht nicht konsequent durchgehaltene – Voraussetzung einer wirksamen Vertretung des Vereins nach außen.
Die Neufassung geht von folgenden Grundsätzen aus:
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kann die Vertretungsmacht im Außenverhältnis künftig nicht mehr durch die Satzung eingeschränkt werden, da der bisherige § 26 Absatz 2 Satz 2 BGB – „Der Umfang seiner Vertretungsmacht [d. h.: der des Vorstands] kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.“ – ersatzlos gestrichen wird und § 26 BGB auch künftig keine Erwähnung in § 40 BGB finden soll.
Einfluss hat die Satzung künftig nur noch insofern als sie, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmen kann, die zu einer wirksamen Vertretung des Vereins zusammenwirken müssen. Eine Satzungsbestimmung, die von der Regel des § 26 Absatz 2 BGB- E abweicht, ist eine Bestimmung über die „Vertretungsmacht“ im Sinne des § 64 BGB und als solche einzutragen. Eine Regelung, dass jedes Vorstandsmitglied den Verein alleine vertreten kann, ist daher per Satzung möglich. Trifft die Satzung keine besondere Regelung, folgt § 26 Absatz 2 BGB- E künftig dem Vier-Augen-Prinzip. Der bisher in § 28 Absatz 2 BGB ausgedrückte Grundsatz, dass bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Verein die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands genügt, wird in § 26 Absatz 3 BGB- E übernommen.
Da die Regelungen zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand in einem neuen § 26 BGB- E zusammengeführt werden, ist § 28 BGB aufzuheben.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - Drucksache 16/12813 16. Wahlperiode 29. 04. 2009


Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates wie folgt Stellung:

Zu Nummer 1 – Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 26 BGB) und Nummer 3b – neu – (§ 28 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung hält die vorgeschlagene grundlegendere Änderung der Vertretungsregelung für mehrgliedrige Vereinsvorstände nicht für geboten. Die gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass ein Verein, der einen mehrgliedrigen Vorstand hat, von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für Vereine angemessen. Auch sollten insbesondere Idealvereine weiterhin die Möglichkeit haben, die Vertretungsmacht des Vorstandes durch die Satzung auch mit Wirkung gegenüber Dritten einzuschränken. Der Rechtsverkehr ist ausreichend dadurch geschützt, dass sich der Verein gegenüber Dritten nur auf eine Beschränkung der Vertretungsmacht berufen kann, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wurde oder der Dritte sie kennt.
Würde die Vertretungsregelung wie vorgeschlagen geändert, müssten alle Vereine, die einen mehrgliedrigen Vorstand haben, für den bisher das gesetzliche Prinzip der Mehrheitsvertretung gilt, ihre Satzung ändern, wenn sie diese Art der Vertretung für ihren Vorstand beibehalten wollen.
Auch auf § 28 Absatz 1 BGB kann nach Auffassung der Bundesregierung nicht einfach verzichtet werden. Aus § 28 Absatz 1 BGB wird nicht nur das Prinzip der Mehrheitsvertretung für den mehrgliedrigen Vorstand abgeleitet. Die Vorschrift regelt vor allem die Willensbildung des mehrgliedrigen Vorstandes, die für die Erledigung aller dem Vorstand obliegenden Aufgaben bedeutsam ist. Viele Vereine haben mit Blick auf § 28 Absatz 1 BGB in ihren Satzungen auf Vorschriften zur internen Willensbildung ihres Vorstandes verzichtet. Würde § 28 Absatz 1 BGB aufgehoben, fehlte für diese Vereine eine Bestimmung, wie ihr Vorstand seine Entscheidungen treffen kann.
Die vom Bundesrat angesprochenen Probleme beim Zusammenspiel der §§ 26 und 28 BGB lassen sich auch ohne grundlegende Änderung der gesetzlichen Vertretungsregelung lösen. Durch Änderungen in den §§ 26 und 28 BGB kann ausdrücklich geregelt werden, dass für einen mehrgliedrigen Vorstand aufgrund Gesetzes Mehrheitsvertretung gilt und dass entsprechend den allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen die wirksame Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht von einem gesonderten Vorstandsbeschluss abhängig ist. Dies lässt sich erreichen, wenn die Vertretung des Vereins abschließend in § 26 BGB und die Beschlussfassung des Vorstandes davon getrennt in § 28 BGB wie folgt geregelt werden:

㤠26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

§ 28 Beschlussfassung des Vorstandes
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“

Aufgrund dieser Änderungen muss § 40 BGB angepasst werden. Der Verweis auf § 28 BGB muss geändert werden und ein Verweis auf § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB-E aufgenommen werden, so dass Vereine auch weiterhin durch die Satzung die Vertretung abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Mehrheitsvertretung regeln können, insbesondere auch Gesamt- oder Einzelvertretung vorsehen können. Bei dieser Gelegenheit kann klargestellt werden, dass § 34 BGB, der nach § 28 BGB-E auch für die Beschlüsse des Vorstandes gilt, durch die Satzung nicht abbedungen werden kann.

Dazu müsste § 40 BGB wie folgt gefasst werden:

㤠40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstandes durch die Satzung nicht abgewichen werden.“

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 26 und 28 BGB müssten auch die Verweisungen auf diese Vorschriften in den §§ 70 und 86 BGB sowie in § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes angepasst werden.


D. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13542, 16. Wahlperiode, 23. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)


Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen – Drucksache 16/12813 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)









Entwurf der Bundesregierung v. 20.02.2009

Vorschlag des
Rechtsausschusses des Bundstages v. 23.06.2009

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
a) unverändert
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten“.

b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Vorstand und Vertretung“.
- c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“.
- d) unverändert
e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht“.
c) Die Angaben zu den §§ 75 und 76 werden wie folgt gefasst:
㤠75 Eintragungen bei Insolvenz
„§ 76 Eintragungen bei Liquidation“.
f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden wie folgt gefasst:
㤠75 Eintragungen bei Insolvenz
§ 76 Eintragungen bei Liquidation
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldung“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“ durch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
2. unverändert
3.
§ 23 wird aufgehoben.
3. unverändert
-
3a. § 26 wird wie folgt gefasst:
㤠26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“
- 3b. § 28 wird wie folgt gefasst:
㤠28 Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“
4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. 4. unverändert

5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.“
5. unverändert
- 5a. § 40 wird wie folgt gefasst:
㤠40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.“
6. In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt. 6. unverändert
7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,“ eingefügt. 7. unverändert
8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:
„§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
(1) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:
„§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
(1) entfällt
(2) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. (2) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.“
§ 44 unverändert
9. In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“ durch das Wort „Landes“ ersetzt. 9. unverändert
- 9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“
10. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. unverändert

11. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beizufügen.“
11. unverändert
12. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. 12. unverändert
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten“.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) unverändert
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“
c) unverändert
14. § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.“
14. unverändert
- 13a. § 70 wird wie folgt gefasst:
㤠70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“
15. In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“ durch das Wort „schriftliche“ ersetzt. 15. unverändert
16. In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. 16. unverändert
17. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 17. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgehoben.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen sind auch einzutragen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.“
18. unverändert
19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Eintragungen bei Liquidation“.
19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) unverändert
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei einer Liquidation des Vereins sind in das Vereinsregister einzutragen:
1. die Liquidatoren,
2. Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Absatz 3 regeln, und
3. die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Änderungen“ die Wörter „und bei Beendigung der Liquidation“ eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.“
20. § 77 wird wie folgt gefasst:
㤠77 Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.“
20. § 77 wird wie folgt gefasst:
㤠77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.“
21. In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74 Absatz 2“ ein Komma und die Angabe „des § 75 Absatz 2“ eingefügt. 21. unverändert
22. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
22. unverändert
23. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 23 und 26“ durch die Angabe „des § 26“ ersetzt. 23. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele

I. Ãœberweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 16/12813 in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Sportausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses
Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/12813 in seiner 77. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt einstimmig deren Annahme mit den aus der Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/12813 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Annahme mit den aus der Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit der Änderung werden die Änderungen bei den Überschriften der §§ 26, 28, 70 und 77 BGB im amtlichen Inhaltsverzeichnis nachvollzogen.
(...)

Zu den Nummern 3a und 3b (§§ 26 und 28 BGB)

Die gesetzlichen Regelungen über die Vertretung des Vereins in den §§ 26 und 28 BGB sind nicht eindeutig. Es ist umstritten, welche Vertretungsregelungen für einen Vorstand gelten, der aus mehreren Personen besteht. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Grundsatz der Mehrheitsvertretung gilt. Es wird aber auch vertreten, dass nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten können. Soweit Mehrheitsvertretung angenommen wird, ist umstritten, ob die wirksame Vertretung des Vereins durch einen mehrgliedrigen Vorstand davon abhängig ist, dass dem Vertretungshandeln ein wirksamer Vorstandsbeschluss zugrunde liegt. Dass die Vorstandsmitglieder den Verein nur wirksam vertreten können, wenn dazu zuvor ein Vorstandsbeschluss gefasst wurde, wird aus § 28 Abs. 1 BGB hergeleitet. Dort wird nicht nur die Beschlussfassung des Vorstands geregelt, sondern auch festlegt, welche Art der Vertretung für den Vorstand gilt, wenn in der Vereinssatzung keine Regelung dazu getroffen wurde. Diese Rechtsunsicherheit bei den Vertretungsregelungen soll beseitigt werden. Auch die Vertretung des Vereins durch seinen Vorstand soll entsprechend den allgemeinen Vertretungsgrundsätzen nicht von einem internen Beschlusserfordernis abhängig sein. Um dies eindeutig klarzustellen, sollen die Regelungen über die Vertretung und die Beschlussfassung voneinander getrennt werden. Die Vertretung des Vereins soll künftig ausschließlich in § 26 BGB geregelt werden und § 28 BGB auf die Bestimmung über die Beschlussfassung beschränkt werden. Die Mehrheitsvertretung soll in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als die gesetzliche Vertretungsform eindeutig bestimmt werden, von der die Vereine weiterhin durch Satzung abweichen können.


E. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Folglich erging das Änderungsgesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 24.09.2009 im BGBl-Heft 63 Seite 3145 veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 06.01.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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