Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB-InfoV
BGB-Informationspflichten-Verordnung
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
§ 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (Regelung seit 01.09.2002)
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.

(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.
Widerrufsbelehrung, etc. für zB. einen eBay-Shop
Nachtrag:


Nachstehender Kommentar dürfte seit der Novelle zum 01.04.2008 weitgehend überholt sein, da nunmehr die Musterwiderrufsbelehrung sehr wahrscheinlich gerichtsfest ist (siehe z.B. Palandt-Grüneberg, 68. Auflage, Dezember 2008 für 2009; obwohl ich die jetzige Musterwiderrufsbelehrung nach wie vor für falsch halte)!!!

Allerdings will ich nicht ausschließen, daß die Gerichte den fortbestehenden Bedenken in einigen Punkten folgen (es werden z.B. entgegen § 312e III, I S.1 bei weitem nicht alle Informationspflichten mit dem Vordruck erfüllt, die Angaben zum Fristbeginn sind nach wie vor unzureichend, etc.! Außerdem gibt es etliche Sonderfälle und -probleme. Deshalb lasse ich den alten Kommentar zumindest einstweilen im Netz.


------------ Der alte Kommentar: -----------------------

Vorab sei zu sagen, daß insbesondere wegen des Urteils des KG Berlin vom 18.07.2006 - 5 W 156/06 deutlich ist, daß die Vorgabe des Gesetzgebers/ des Justizministeriums in der BGB-InfoV unzulänglich ist (siehe zB. Palandt-Grüneberg, 65. Aufl. § 14 BGB-InfoV Rn. 5 mwN).

Nachstehend biete ich einen Diskussionsvorschlag für die Erfüllung aller Info-Pflichten (das ist zu nahezu 100% mit der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung verknüpft!) eines einfachen eBay-Shops an, der aber nur mit meiner Zustimmung (entgeltlich) und ohne eine Haftungsübernahme meinerseits (außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) verwendet werden darf!

Insbesondere für die Vorher-Belehrung nach § 312c Absatz 1 dürfte der Vorschlag des Justizministeriums nicht genügen! Dies, weil er hierfür nicht gemacht wurde und die Ermächtigung des Art. 245 EGBGB auch nur für die fristauslösende Widerrufsbelehrung gilt!

Der Entwurf ist auch erkennbar für die fristauslösende Widerrufsbelehrung in Textform gemacht.

An der Wirksamkeit bestehen nach meiner Auffassung in jedem Falle, also auch als fristauslösende Belehrung in Textform, erhebliche Zweifel.

§ 1 Absatz 4 Satz 2 BGBG-InfoV bestimmt, daß ein bestimmter Entwurf der Widerrufsbelehrung jedenfalls genügen soll, was bedeutet, daß, wenn der Entwurf falsch ist, diese Klausel trotzdem wirksam sein soll.

Wenn nun der Entwurf den Vorgaben des (formellen) Gesetzes (nämlich der §§ 312c,d,e + 355 ff. BGB) nicht genügt, bedeutet dies eine Einschränkung des formell-gesetzlichen Verbraucherschutzes.

Das ist der Ermächtigung der Art. 240, 241 und 245 EGBGB nicht zu entnehmen!

Der Entwurf ist aber falsch, und zwar in mehrerer Hinsicht (siehe Pal.-Grüneberg, 67. Aufl. 2008, § 14 BGB-InfoV, RN 5 mwN).

Die von Grüneberg geäußerte Ansicht, wonach der Entwurf quasie Gesetzeskraft habe und deshalb wirksam sei, teile ich (mit anderen Fundstellen,siehe Grüneberg aaO Rn.6) nicht. Dies aus den oben genannten Gründen, da sonst durch Verordnung und nochmalige Verordnung der Verbraucherschutz des formellen Gesetzes und der europäischen Richtlinien eingeschränkt würde (Auch Grüneberg zweifelt erkennbar, siehe insb. RN. 6, am Ende).

_______________________________________________________________

Muster für die Widerrufsbelehrung
(eBay – Plitt; keinerlei Gewähr ohne vorherigen Nutzungsvertrag!)

A. Widerrufsbelehrung (gilt für den Fall, daß der Käufer für Verbraucher-Zwecke, also nicht als Unternehmer, kauft)


1. Widerrufsrecht – Form, Frist

(1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb der jeweils gültigen Frist widerrufen (§§ 355 ff BGB).

(2) Der Widerruf ist zu richten an:
.................
...............
...............

(mindestens: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift, wg. § 6 TDG empfehle ich dringend noch die Angabe von Rechtsform, ggf. gesetzlicher Vertreter/ Geschäftsführer, Ust-ID, Handelsregisternummer, etc., Aufsichtsbehörde, Telefonnummer, etc.; str. ist, ob Faxnummer anzugeben ist)

Der Widerruf muß in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache erfolgen.

Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

(3) Widerrufsfrist - Beginn

Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt bei Online-Auktionen (gem. § 355 BGB) wie folgt:

a.) Sie müssen nach Abgabe Ihrer Willenserklärung/ der Bestellung/ des Gebots sowohl eine (richtige) Widerrufsbelehrung in Textform bekommen (das Lesen dieses Textes auf dem Bildschirm beim Angebot online ist noch keine Textform) und natürlich die Ware.

b.) Wenn Sie beides bekommen haben, also sowohl eine Belehrung in Textform als auch die Ware, dann beginnt (am nächsten Tage, § 187 BGB) die Frist zu laufen. Kurz: Die Frist beginnt am Tage nach Erhalt des später zugehenden der vorgenannten Dinge.

c.) Solange wir allerdings nicht alle Anforderungen des § 312e Absatz 1 Satz 1 und des § 312 c Absatz 2 Satz 1 BGB erfüllt haben, beginnt die Frist nicht zu laufen.


§§ 312c Absatz 2, 312e Absatz 1 BGB werden nachfolgend zur Erleichterung wiedergegeben:

§ 312c Absatz 2:

"Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;

2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann."



§ 312e Absatz 1 BGB:

"Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.“



(4) Widerrufsfrist-Dauer

a.) Die Widerrufsfrist beträgt hier regulär einen Monat, da die Belehrung in Textform erst nach Abgabe Ihrer Willenserklärung zugehen wird (per Bestätigungsemail oder durch beiliegenden Zettel in der Warenverpackung).

b.) Darüberhinaus haben wir versucht, sämtliche übrigen Informationspflichten nach BGB-InfoV zu erfüllen. Sollte uns dies nicht gelungen sein, beträgt die Widerrufsfrist, abweichend von dem obigen Satz, nicht 1 Monat sondern 6 Monate.



2. Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.


B. Sonstige Informationen nach BGB-InfoV, etc
.


Nachstehend informieren wir Sie, auch gem. obiger Widerrufsbelehrung, noch über einige, für Sie als Verbraucher-Käufer relevante, Dinge:

1. § 1 BGB-InfoV (wg. §§ 312d II, 312 c II BGB, Art. 240 EGBGB)

1.1 Die Angaben zur Identität Ihres Vertragspartners (§ 1 Ziff. 1-3 BGB-InfoV sowie § 6 TDG, etc.) entnehmen Sie bitte den obigen Angaben zum Widerrufsempfänger, der gleichzeitig Verkäufer ist.

1.2 Die Angaben zur Ware (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 4) entnehmen Sie bitte dem Angebot.

1.3 Die Angaben zum Zustandekommen des Vertrages (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 4) entnehmen Sie bitte unten, Ziff. 2.1

1.4 Der Verkäufer behält sich vor, eine gleichwertige Ware statt der verkauften zu übereignen. Der Verkäufer behält sich ebenfalls vor, im Falle der Nicht-Verfügbarkeit der Ware die versprochene Leistung nicht zu erbringen ((§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 6)

1.5 Die Preisangabe (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 7) entnehmen Sie bitte dem Angebot.
Unsere Preise enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer der BRD (derzeit 16%).

1.6 Die Angabe zu den Versandkosten erfolgt bei den einzelnen Angeboten (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 8).

1.7 Die Angaben hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 9) sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

1.8 Die Angaben zu dem Widerrufsrecht (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 10) sind oben unter A. erfolgt.

1.9 Angaben zur Befristung unserer Angebotspreise entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Angebot (§ 1 BGB-InfoV, Ziff. 12).

1.10 Angaben zur Gewährleistung wegen Mängeln, etc. (§ 1 Abs. 4 Ziff.3, b.) BGB-InfoV): Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (BRD).

1.11 Zu den Ziffern 5 und 11 des Absatz 1 sowie zu den Absätzen 2 und 3 des § 1 BGB-InfV sind hier keine Angaben zu machen.

2. § 3 BGB-InfoV (wg. § 312e III S.2 BGB, EGBGB Art. 241)

2.1 ( § 3 Ziff. 1 + 3 BGB-InfoV:
technische Beschreibung, wie Bestellung aufgegeben wird + Belehrung, wie Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen sind; hier evtl. Verweis auf eBay-Erläuterungen möglich!)

2.2 § 3 Ziff. 2 BGB-InfoV: Der Vertragstext wird vom Unternehmer gespeichert; er ist dem Kunden aber nicht weiter zugänglich!

2.3 § 3 Ziff. 4 BGB-InfoV: Vertragssprache ist Deutsch.

2.4 § 3 Ziff. 5 BGB-InfoV: Der Verkäufer unterliegt keinen besonderen Verhaltenskodizes.

(3. AGBs (wg. 312c Abs.2 BGB, etc.), falls da noch was ist!)

(4. Sonstige Informationspflichten, falls vorhanden; Palandt-Grüneberg, 65. Aufl., § 312e Rn. 12 nennt die oben bereits erfüllten 312c, TDG 6, MDStV 6 und PreisangabenVO, mehr nicht – es gibt aber für manche Fälle noch andere, wie zB. § 15 BattVO!)

(Das Urheberrecht an dieser Widerrufsbelehrung, etc. liegt bei mir, RA Franz-Anton Plitt, www.plitt.net. Eine Verwendung dieses Textes und der dahinter stehenden Gedanken ist nur mit meiner Zustimmung erlaubt. Diese Zustimmung wird idR. gegen Zahlung eines festzulegenden Betrages erteilt. Hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen kann man nach meiner Auffassung auch mit dem Baukastensystem des Musterentwurfes in der BGB-InfoV arbeiten, also bis 40.- € Warenwert die Kosten der Rücksendung auf den Kunden verlagern.)

______________ Ende ______________________________________________________________________


Erläuterungen von mir, RA Plitt, zu obigem Text, an dem ich Urheberrecht beanspruche und dessen Verwendung ich nur für den Einzelfall und gegen Zahlung (meist von 200.- € zzgl. Ust., kann aber auch höher sein, bei großen Unternehmen, wegen der höheren Relevanz!) gestatte.

Einleitung:

Vorstehende Version gilt natürlich NUR FÜR WARENVERKAUF von Gegenständen online/eBay.

§§ ohne Angabe eines Gesetzes sind solche des BGB.

Der Text ist zwei mal zu zeigen:

1. Vor Bestellung dem Kunden online (§ 312 c Absatz 1 BGB) = KEINE TEXTFORM!!!

und zusätzlich (!!!)

2. nachträglich IN TEXTFORM = Email und/oder Beipackzettel dem Kunden zu übersenden. Bei der nachträglichen Fassung sind die AGBs mitzuliefern (§ 312c II).

Zu 1. Widerrufsrecht – Form, Frist

(3) Fristbeginn:

Siehe § 355 III S.2, aber auch: 312d II, 312e III S.2 BGB!

c.) Die geforderten Angaben sind zahlreich. Je nach Fall kommen unterschiedliche Angaben in Frage. Bitte lesen Sie die BGB-InfoV durch und bei Unklarheiten wenden Sie sich an einen Anwalt!

Der Ausschluß des Fristbeginns ergibt sich hier übrigens (verwirrender Weise) nicht aus § 355 BGB (!) sondern aus §§ 312d II, 312e III S.2.


(4) Fristdauer

a.) Siehe § 355 Abs. 2, Satz 2 S.2: 1 Monat, gem. § 355 II S.2 iVm. Satz 1, weil die reine Lese-Belehrung auf dem Bildschirm nicht die Textform erfüllt!

b.) Siehe § 355 III S.1. in Verbindung mit III S.3.

Das ist ziemlich verwirrend formuliert.

Faktisch sind hierzu alle Widerrufsbelehrungen die ich bislang gesehen habe falsch!!! Das wurde mir auch erst nach monatelanger Beschäftigung mit diesem Themenkomplex klar.


Zu 2. Widerrufsfolgen

Über die Widerrufsfolgen muß nicht nur bei Haustürgeschäften iSd. § 312 BGB belehrt werden (a.A. Palandt-Grüneberg, aaO). Dies ergibt sich aus §§ 312d II, 312 c II BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 I Ziff. 10 BGB-InfoV. Es nicht zu tun ist jedenfalls gefährlich!

Hinsichtlich der Widerrufsfolgen sind einige Gestaltungen möglich. Insbesondere können bis zu einem Warenwert von 40.- € die Kosten der Rücksendung auf den Käufer abgewälzt werden. Allerdings meine ich, daß dies zusätzlich in die AGBs sollte, da dies eine Vereinbarung dartsellt und diese eigentlich nicht in dem Bereich einer "Belehrung" erfolgen kann.
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