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HGB
Handelsgesetzbuch
§ 759 (Regelung seit 01.01.2003)
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung der Forderung.

(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne daß das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.

(3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.11.2006
Co-Kommentatoren
Zur Ă„nderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


11. In § 759 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch die Wörter „ein Neubeginn“ ersetzt.

2. Begründung zur Änderung des § 759:


Der bisherige Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der einjährigen Erlöschensfrist des Pfandrechts eines Schiffsgläubigers nach Absatz 1 aus anderen Gründen als denen nach Absatz 3 Satz 1 (Hemmung, wenn der Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen) nicht stattfindet. Im Zuge des im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommenen terminologischen Wechsels von „Unterbrechung“ zu „Neubeginn“ soll auch hinsichtlich der Erlöschensfrist die Begrifflichkeit gewechselt werden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 759 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 759 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 759 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf BeschlĂĽsse des 6. Ausschusses
   
11. In § 759 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Unterbrechung“ durch die Wörter „ein Neubeginn“ ersetzt. 11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt.“



2. BegrĂĽndung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 11 (Änderung des § 759 Abs. 3 Satz 2)

Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 7.) der Stellungnahme des Bundesrates.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Ă„nderungen zu diesem Paragraphen.