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HGB
Handelsgesetzbuch
§ 49 (Regelung seit 01.01.2003)
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Nachdem man geprüft hat, ob jemand überhaupt Vertretungsmachthatte, hier: Prokura, ist noch zu prüfen, ob die bestehende Vertretungsmacht auch das konkrete Geschäft abdeckt.

Damit beschäftigt sich er § 49 HGB, der im Zusammenhang mit den §§ 54 (Handlungsvollmacht) und 56 (Vertretungsmacht eines Ladenangestellten; letztlich eine Anscheinsvollmacht) zu sehen ist.

Der Prokurist darf alles, was irgendwelche Handelsgeschäfte mit sich bringen, nicht nur solche, die zum normalen Betrieb des Prinzipals (Geschäftsherrn) gehören. Insoweit unterscheidet sich diese Vertretungsmacht umfangmäßig erheblich von der Handlungsvollmacht.

Dennoch darf auch ein Prokurist nicht alles.

Verboten sind ihm:

- Erteilung von neuer bzw. Weitergabe der eigenen Prokura nach § 48 I HGB,

- Bilanzunterzeichnung nach § 245 HGB,

- Veräußerung und Belastung von Grundstücken nach § 49 II HGB,

- Betriebseinstellungen und Verkauf des ganzen Unternehmens,

- Firmenänderungen (also Namenswechsel).


Erlaubt sind ihm:

- Erteilung von Vollmachten bis hin zur Handlungsvollmacht,

- Einstellung von Mitarbeitern,

- An- und Verkäufe beweglicher Sachen,

- Ankauf von Grundstücken,

- Darlehnsaufnahme und Wechselausstellung,

- Prozeßführung,

- Schließung von Filialen.


Prof. Hermann (Grundlehren BGB/HGB I, 2002) vertritt die Auffassung, dass Abs. II der Norm etwas altmodisch sei und deshalb insbesondere bereits vor einer Streichung dieses Absatzes eine restriktive Auslegung erfolgen solle (restriktive Auslegungen sind natürlich zulässig).

Deshalb meint er z.B., dass ein Grundstückskauf mit der Übernahme einer Restkaufpreishypothek durch die Prokura zulässig sei. Dem ist, unabhängig von der Frage ob man die Norm restriktiv auslegt, zuzustimmen.
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