Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 8 Wohnsitz (Regelung seit 01.09.2002)
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Begriff des Wohnsitzes ist rein steuerrechtlicher Natur, zivilrechtliche oder melderechtliche Vorschriften haben völlig außer Betracht zu bleiben.

Von einer Wohnung wird bei Räumen gesprochen, die zum dauerhaften Bewohnen geeignet sind, wobei der Inhaber die tatsächliche Verfügungsmacht über sie haben muss. Der Wohnungsinhaber muss die Wohnung auch beibehalten und nutzen. Dabei ist es aber eine Einzelfallentscheidung, ob die jeweiligen Umstände genügen oder nicht (genügend z.B. bei regelmäßiger Nutzung zweimal jährlich für mehrere Wochen).

Hinsichtlich der Begründung oder der Aufgabe eines Wohnsitzes ist immer auf objektive äußere und wirtschaftliche Merkmale abzustellen.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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