Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 01.01.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung
(§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuer-begünstigt ist.

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Abs. 1 dieser Vorschrift legt fest, dass eine Vermögensbindung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO detailliert in der Satzung zu regeln ist, da eine entsprechende Prüfung nur anhand der Satzung möglich sein muss. Bei Beendigung der Körperschaft ist demzufolge ihr Vermögen entweder an die Mitglieder zurück zu übertragen oder für den steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip ist für genau bestimmte Körperschaften in § 62 AO geregelt.

Abs. 2 lässt, wenn eine konkrete Ausformulierung der Vermögensbindung noch nicht möglich ist, mit Zustimmung des Finanzamts einen allgemeinen Hinweis auf die Verwendung für einen steuerbegünstigten Zweck zu. Hierbei steht dem Finanzamt kein Ermessen zu ("hat").

Abs. 3 stellt lediglich klar, dass bereits vorliegende Steuerbescheide nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern sind, wenn nachträglich die Vermögensbindung derart geändert wird, dass sie die materiellen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr erfüllt.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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