Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 60 Anforderungen an die Satzung (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 01.01.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Diese Vorschrift regelt, welche formellen Anforderungen an die Satzung einer Körperschaft zu stellen sind, damit diese als steuerbegünstigt eingestuft werden kann. Es genügt dabei nicht, lediglich den steuerbegünstigten Zweck anzugeben, vielmehr ist detailliert zu benennen, durch welche Tätigkeiten der entsprechende Zweck erreicht werden soll. Dabei ist Wert auf eine möglichst genaue Beschreibung zu legen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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