Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung (Regelung seit 01.09.2002)
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Eine Steuervergünstigung i.S. des § 51 AO wird dann gewährt, wenn sich der verfolgte Zweck aus der Satzung der Körperschaft ergibt, wenn dieser Zweck gemeinnützig (§ 52 AO), mildtätig (§ 53 AO) oder kirchlich (§ 54 AO) ist und selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt wird. Darüber hinaus muss die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den Bestimmungen der Satzung entsprechen.

Diese Anforderungen bestimmen den materiellen Inhalt der Satzung, welche formellen Anforderungen an die Satzung zu stellen sind, regelt § 60 AO.

Der fehlende Verweis auf § 58 AO deutet an, dass es nicht notwendig ist, die dort aufgeführten steuerlich unschädlichen Betätigungen bereits in die Satzung aufzunehmen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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