Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter (Regelung seit 01.09.2002)
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Dritte i.S. des Abs. 1 können nur diejenigen sein, die nicht an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis beteiligt sind. Durch die Leistung erlischt der Anspruch (i.S. des § 37 AO) gegen den Steuerschuldner.

Abs. 2 ist in Zusammenhang mit § 192 AO zu sehen. Demzufolge kann der Dritte, hat er sich vertraglich zur Übernahme der Steuerschuld verpflichtet (z.B. durch Bürgschaft oder Schuldübernahme), nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden, was auf dem ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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