AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 44 Gesamtschuldner (Regelung seit 01.09.2002)
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 01.09.2002 |
Abs. 1 bestimmt, wann steuerrechtlich im Außenverhältnis eine Gesamtschuldnerschaft eintritt. Die Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestimmt sich hingegen nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 421 ff. BGB (insbesondere § 426 BGB).
Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (mehrere schulden eine Steuer, mehrere haften oder es ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen) bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften der Einzelsteuergesetze oder nach entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. bei Miterben). Die Steuerfestsetzung kann dabei durch zusammengefasste Steuerbescheide ergehen (§ 155 Abs. 3 AO).
Ohne dass es der Gesetzeswortlaut ausdrücklich klarstellt, steht der Finanzbehörde ein Auswahlermessen bezüglich des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners zu.
Gemäß Abs. 2 wirken lediglich die Erfüllung, eine Aufrechnung oder eine Sicherheitsleistung zugunsten der anderen Schuldner. Andere Tatsachen, wie z.B. eine Stundung (§ 222 AO), ein Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder ein Erlass (§ 227 AO) wirken immer nur für den Schuldner, zugunsten dessen sie bewilligt wurden. Die Finanzbehörde kann also insoweit die Erfüllung der Leistung weiterhin von einem anderen der Gesamtschuldner fordern.
Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Urteile nach 01.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BFH , Text des Urteils 30.09.2008, VII R 18/08;)
Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten - Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 01.07.2008, II R 2/07;)
Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker - Keine erstmalige Anstellung oder Nachholung von Ermessenserwägungen der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 17.01.2008, VI R 45/04;)
Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 25.04.2006, X R 42/05;)
Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO - Anordnung einer Außenprüfung bei Ehegatten - Bindung an Klagebegehren bei Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 07.03.2006, X R 8/05;)
Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - zulässige Bezugnahme des Finanzgerichts in seiner Entscheidung auf andere eigene, gleichzeitig ergangene Entscheidungen sowie auf ins Verfahren eingeführte Strafurteile
... Urteil
(BFH , zz-Schreiben 15.11.2005, VII R 16/05;)
Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 06.07.2005, II R 9/04;)
Zum Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 für Grunderwerbsteuer
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 01.12.2003, II ZR 202/01;)
Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG)
... Urteil