Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 44 Gesamtschuldner (Regelung seit 01.09.2002)
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Abs. 1 bestimmt, wann steuerrechtlich im Außenverhältnis eine Gesamtschuldnerschaft eintritt. Die Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestimmt sich hingegen nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 421 ff. BGB (insbesondere § 426 BGB).

Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (mehrere schulden eine Steuer, mehrere haften oder es ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen) bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften der Einzelsteuergesetze oder nach entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. bei Miterben). Die Steuerfestsetzung kann dabei durch zusammengefasste Steuerbescheide ergehen (§ 155 Abs. 3 AO).

Ohne dass es der Gesetzeswortlaut ausdrücklich klarstellt, steht der Finanzbehörde ein Auswahlermessen bezüglich des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners zu.

Gemäß Abs. 2 wirken lediglich die Erfüllung, eine Aufrechnung oder eine Sicherheitsleistung zugunsten der anderen Schuldner. Andere Tatsachen, wie z.B. eine Stundung (§ 222 AO), ein Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder ein Erlass (§ 227 AO) wirken immer nur für den Schuldner, zugunsten dessen sie bewilligt wurden. Die Finanzbehörde kann also insoweit die Erfüllung der Leistung weiterhin von einem anderen der Gesamtschuldner fordern.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Urteile nach 01.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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