Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 28 Zuständigkeitsstreit (Regelung seit 01.09.2002)
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Anders als in § 25 AO, wo die Aufsichtsbehörde bei mehreren zuständigen Behörden die Zuständigkeit zu bestimmen hat, regelt diese Vorschrift den Fall von Uneinigkeit darüber, ob überhaupt eine Zuständigkeit gegeben ist oder nicht.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen GrĂĽnden aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Urteile nach 01.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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