Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 20.12.2003, bitte hier klicken zur Änderung)
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Diese Vorschrift erlaubt, einem an sich örtlich unzuständigen Finanzamt durch Vereinbarung mit dem eigentlich örtlich zuständigen Finanzamt die Zuständigkeit einzuräumen.

Dies ist nun nur noch mit Zustimmung des Betroffenen möglich, da eine solche Zuständigkeitsvereinbarung sonst verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Durch eine andere Zuständigkeit würde sich nämlich auch der Rechtsweg ändern, wenn dadurch ein anderes FG zuständig werden würde. Dies soll dem Betroffenen vorher klar sein.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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