Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 26 Zuständigkeitswechsel (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 29.12.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Ändern sich die Umstände, die zur örtlichen Zuständigkeit eines Finanzamts geführt haben (z.B. Wohnsitzwechsel) und wird dadurch ein anderes Finanzamt zuständig und stehen diese veränderten Umstände für eines der Finanzämter zweifelsfrei fest, kann das bisher zuständige Finanzamt das bereits begonnene Verfahren fortführen oder es tritt ab diesem Zeitpunkt ein Zuständigkeitswechsel ein, der alle offenen Verfahren erfasst. Bei der Fortführung des Verfahrens ist neben einer Zweckmäßigkeit auch die Zustimmung des neu zuständigen Finanzamts notwendig.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen GrĂĽnden aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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