Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 17 Örtliche Zuständigkeit (Regelung seit 01.09.2002)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Die örtliche Zuständigkeit ist, anders als die sachliche Zuständigkeit (§ 16 AO), in der AO geregelt, auch wenn die Regelung nicht vollständig ist.

Ein Verwaltungsakt, der von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, ist zwar fehlerhaft, jedoch nicht zwangsweise nichtig.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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