Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 65 Zweckbetrieb (Regelung seit 01.09.2002)
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Diese Vorschrift definiert allgemein einen Zweckbetrieb, der trotz damit ausgeübter wirtschaftlicher Betätigung der Körperschaft steuerbegünstigt bleibt (vgl. § 64 Abs. 1 AO). Ergänzt wird die Norm durch die §§ 66 bis 68 AO, die bestimmte Zweckbetriebe ausdrücklich benennen, so dass diesbezüglich für eine Anwendung des § 65 AO kein Raum mehr bleibt. Insgesamt ist diese Vorschrift restriktiv auszulegen, um nicht eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber nicht begünstigten Geschäftsbetrieben mit gleicher wirtschaftlicher Ausrichtung zu unterlaufen.

Die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 müssen kumulativ ("und") vorliegen.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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