Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 51 Allgemeines (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 01.01.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
Eine Steuervergünstigung auf Grund einzelsteuergesetzlicher Regelungen kann erfolgen, wenn eine Körperschaft durch eine entsprechende Tätigkeit unmittelbar (§ 57 AO) einem steuerbegünstigten Zweck dient, wenn dieser Zweck ausschließlich (§ 56 AO) verfolgt und tatsächlich verwirklicht wird. Die materiellen Voraussetzungen der Vergünstigung finden sich in den Einzelgesetzen, die §§ 51 ff. AO definieren lediglich die dort verwendeten Rechtsbegriffe, § 59 AO normiert, wann eine Vergünstigung dann formell zu gewähren ist. Steuerbegünstigte Zwecke sind entweder gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke.

- Unter einer Körperschaft sind sowohl Körperschaften i.e.S., als auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu verstehen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nicht darunter fallen dem gemäß Körperschaften des öffentlichen Rechts, wohl aber Betriebe derartiger Körperschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).

- Die von der Körperschaft ausgeübte Tätigkeit muss unmittelbar den steuerbegünstigten Zweck verfolgen, d.h. die Körperschaft muss den Zweck selbst oder durch den Einsatz von Hilfspersonen erreichen.

- Der entsprechende Zweck muss außerdem ausschließlich verfolgt werden, d.h. es genügt nicht, wenn bei mehreren Tätigkeiten der Körperschaft auch nur eine nicht einem steuerbegünstigten Zweck dient. In einem solchen Fall wäre insgesamt eine Steuerbegünstigung zu versagen.

- Letztendlich muss der Zweck auch tatsächlich erreicht und durch die Tätigkeit verwirklicht werden, ein rein satzungsmäßig vorgesehener Zweck, der dann aber nicht verwirklicht wird, genügt für eine Steuerbegünstigung nicht.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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