Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Regelung seit 01.09.2002 gültig bis vor 29.12.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Diese Vorschrift soll verhindern, dass Umgehungsgeschäfte dazu benutzt werden, die persönliche Steuerlast zu mindern. Ob dies jeweils der Fall ist, lässt sich immer nur am Einzelfall entscheiden. Ein Beispiel für einen gesetzlichen Missbrauchstatbestand i.S. dieser Vorschrift findet sich in § 64 Abs. 4 AO.

Prozessuales: Bestehen Zweifel, ob eine Steuerumgehung vorliegt oder nicht, gehen diese zu Lasten der Finanzbehörden, da sie grundsätzlich die Feststellungslast tragen. Hierbei ist auch die Absicht der Steuerumgehung nachzuweisen. Dabei ist vom BFH anerkannt, dass unangemessene Gestaltungen als Indiz für eine derartige Absicht gelten können. Dies kann aber immer nur anhand bereits entschiedener Einzelfälle beurteilt werden.

Beispiele:

Überkreuzvermietung zwischen nahen Angehörigen, FG Bremen, Urt. v. 10.3.1999 – 297111 K 5

Vermietung einer Wohnung von Eltern an ihr unterhaltsberechtigtes Kind, FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.5.2000 - 6 K 2131/96

Ausschüttung und Ausschüttungsbelastung nach sog. Anteilsrotation, BFH, Urt. v. 23.8.2000 - I R 4/97

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Urteile nach 01.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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