Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht (Regelung seit 01.09.2002)
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Diese Norm stellt nur klar, dass die einmal durch § 34 oder § 35 AO entstandenen Pflichten auch dann nicht erlöschen, wenn das diese Pflichten begründende Verhältnis beendet wird. Ein, gerade aus haftungsrechtlicher Sicht interessanter, Rückgriff auf den einst Verpflichteten ist somit möglich.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch den dazugehörenden Anwendungserlass des BMF zur AO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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