Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 22 Realsteuern (Regelung seit 01.09.2002)
(1) FĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der SteuermessbetrĂ€ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zustĂ€ndig. Abweichend von Satz 1 ist fĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der GewerbesteuermessbetrĂ€ge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den FinanzĂ€mtern obliegt, ist dafĂŒr das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer FinanzĂ€mter, so ist von diesen FinanzĂ€mtern das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach Absatz 1 zustĂ€ndig ist oder zustĂ€ndig wĂ€re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des GrundstĂŒcks oder des BetriebsgrundstĂŒcks vorhanden wĂ€ren.

(3) Absatz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.09.2002
Da gemĂ€ĂŸ Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung (d.h. Festsetzung, Erhebung, Beitreibung; vgl. Abs. 2) der Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) den Gemeinden obliegt, ist eine örtliche ZustĂ€ndigkeit nur in Bezug auf die Festsetzung und Zerlegung der jeweiligen MessbetrĂ€ge zu regeln. Dem gemĂ€ĂŸ ist das Lagefinanzamt (18 Abs. 1 Nr. 1 AO) fĂŒr den Grundsteuermessbetrag zustĂ€ndig, das jeweilige Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) fĂŒr den Gewerbesteuermessbetrag. Diese Regelung ist ausschließlich.

Abs. 2 gilt fĂŒr Bremen, da dort den Gemeinden die Verwaltung der Realsteuern nicht ĂŒbertragen wurde.

Abs. 3 Gilt fĂŒr Hamburg und Berlin, da dort keine Gemeinden bestehen (vgl. Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG).

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen GrĂŒnden aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
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