AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Regelung seit 01.09.2002)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 01.09.2002 |
Diese Vorschrift definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, was vor allem deshalb Bedeutung hat, weil im Falle eines solchen die meisten gesetzlich gewährten Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden (vgl. z.B. § 64 AO).
Es muss sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit handeln. Dabei wird sowohl eine persönliche Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko), als auch eine sachliche gefordert, d.h. die Tätigkeit darf nicht so mit einer anderen verbunden sein, dass die eine nicht ohne die andere ausgeübt werden kann. Eine Nachhaltigkeit wird allgemein dann angenommen, wenn die Tätigkeit wiederholt ausgeübt wird oder zumindest werden soll.
Weiterhin müssen durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit dem Grund nach unentgeltlich geschieht.
Die Tätigkeit muss letztendlich über eine Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine solche liegt, über die Regelbeispiele des Satz 3 hinaus, normalerweise dann vor, wenn Wirtschaftsgüter so genutzt werden, dass sie selbst erhalten bleiben und nur die Früchte daraus gezogen werden.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gemäß Satz 2 nicht erforderlich.
Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 20.01.2001. Aus technischen Gründen aber musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden.
Urteile nach 01.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BFH , Text des Beschlusses 19.12.2007, I R 15/07;)
Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb - Förderung der Tierzucht durch Veranstalten von Trabrennen
... Beschluß
(BFH , Text des Urteils 07.11.2007, I R 42/06;)
Steuerpflicht des Sponsoring gemeinnütziger Vereine
... Urteil
(BFH , Text des Beschlusses 18.09.2007, I R 30/06;)
Konkurrentenklage - Steuerpflicht von Notfalleinsätzen und Krankentransporten - Rückgriff auf die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen - Wohlfahrtverbände als Wettbewerber
... Beschluß
(BFH , Text des Urteils 04.04.2007, I R 55/06;)
Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Gewerbeertrag des Pächters eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 04.04.2007, I R 76/05;)
Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 06.04.2005, I R 85/04;)
Urteil - Mittellang - Leitsatz
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 19.11.2003, I R 33/02;)
Mehrere Sportveranstaltungen sind einheitlicher Betrieb, Fin-Amt darf also nicht die mit Gewinn angeschlossenen versteuern lassen und die Verlustveranstaltungen negieren
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 04.06.2003, I R 25/02;)
Mittellanges - Urteil - Leits.
... Urteil