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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 5 Verfahrensgrundsätze (Regelung seit 01.01.1997 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(3) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§5

Verfahrensgrundsätze

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden.



2. Begründung zur Einführung des § 5 (Seite 108):


Zu § 5 Verfahrensgrundsätze

Die Regelung des Absatzes 1, nach der das Insolvenzgericht von Amts wegen ermittelt, hat ihre Vorbilder in § 75 KO und § 116 VerglO (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GesO).

Absatz 2 erlaubt ebenso wie § 73 Abs. 1 KO, § 117 VerglO und § 2 Abs. 2 Satz 4 GesO das Absehen von mündlichen Verhandlungen.

Durch Absatz 3 wird klargestellt, daß das Gericht die Tabelle der Insolvenzforderungen (§ 202 des Entwurfs) und die Stimmliste (§ 283 des Entwurfs) im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder mit anderen maschinellen Einrichtungen erstellen kann. Auch die Zivilprozeßordnung erklärt in verschiedenen Vorschriften ausdrücklich die maschinelle Bearbeitung für zulässig (§ 6411 Abs. 4, § 642 a Abs. 5 Satz 1, § 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Daß der Insolvenzverwalter berechtigt ist, das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 170 bis 172 des Entwurfs) sowie die Verteilungsverzeichnisse (§ 216 des Entwurfs} maschinell zu erstellen, braucht nicht besonders erwähnt zu werden.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


1. Vorschlag - 1. Zu § 5 Abs. 3


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine maschinelle Bearbeitung bei weiteren gerichtlichen Tätigkeiten ermöglicht werden sollte.

2. Begründung- 1. Zu § 5 Abs. 3


Die Fassung des Entwurfs läflt lediglich eine Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung oder anderer maschineller Einrichtungen bei den nach §§ 202 und 283 vorzunehmenden Eintragungen zu. Der zunehmend auch für Zwecke der Rechtspflege empfohlene verstärkte Einsatz von EDV sollte Anlaß geben, durch eine nicht abschließende Aufzählung in § 5 Abs. 3 alle zukünftigen Möglichkeiten rationeller Verfahrensabwicklung offenzuhalten. Offensichtlich notwendig ist technische Hilfe in Großverfahren. Aber auch wenn für einzelne Verfahrensschritte das schriftliche Verfahren für zulässig erklärt wird, könnte dies rationeller mit Hilfe moderner Bürotechnik abgewickelt werden. Auch könnte z. B. die öffentliche Bekanntmachung durch die Zulässigkeit technischer Kommunikationsmittel mit dem Bundesanzeiger erleichtert werden. Das Reformgesetz sollte daher bisher übliche Arbeitsmethoden nicht festschreiben.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu Nummer 1, § 5


Die Bundesregierung hält eine Änderung oder Ergänzung des Entwurfs der Insolvenzordnung mit dem Ziel, die maschinelle Bearbeitung bei weiteren gerichtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen, nicht für erforderlich.

Die Vorschriften des Entwurfs stehen dem Einsatz moderner Bürotechnik nicht im Wege. Damit ist der Weg zur rationellen Bearbeitung von Großverfahren offen. Die Zustellung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts an eine Vielzahl von Beteiligten ist bereits dadurch vereinfacht, daß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs — in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 KO und § 118 Abs. 1 Satz 2 VerglO — die Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks fürentbehrlich erklärt. Inwieweit die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen an andere Stellen durch automatisierte Verbindungen vereinfacht werden sollte, ist eine allgemeine Frage, die sich nicht nur für den Bereich der Insolvenzgerichte stellt, sondern auch für die anderen Bereiche der Gerichtsbarkeit; diese Frage müßte daher in größerem Zusammenhang geprüft werden, wobei die Gesichtspunkte des Datenschutzes nicht vernachlässigt werden dürften.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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