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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. (Regelung seit 01.12.2001 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) aufgehoben
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 15.12.2006
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 30

Abweisung mangels Masse

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens bis zum Berichtstermin (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.

(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis).

Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts verpflichtet war, bei Vorliegen eines Eröffnungsgrunds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu beantragen, und die den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.



2. Begründung zur Einführung des § 30 (Seite 108):


Zu § 30 Abweisung mangels Masse

Absatz 1 knüpft an die Regelung des geltenden Konkursrechts an, nach der ein Eröffnungsantrag abgewiesen werden kann, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist (§ 107 Abs. 1 KO; vgl. auch § 4 Abs. 2 GesO).

Ein Unterschied zu dieser Regelung liegt insbesondere darin, daß es in Zukunft für die Verfahrenseröffnung ausreichen soll, wenn die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts, der mit dem Berichtstermin (§ 175 des Entwurfs) endet, gedeckt werden können. Dadurch wird erreicht, daß in einer größeren Zahl von Fällen das gerichtliche Verfahren eröffnet werden kann. Wird am Ende des ersten Verfahrensabschnitts festgestellt, daß die Masse für eine Weiterführung des Verfahrens nicht ausreicht, und ist in diesem Zeitpunkt auch kein Gläubiger zum Vorschießen der weiteren Verfahrenskosten bereit, so muß das Insolvenzverfahren allerdings mangels Masse eingestellt werden (vgl. § 317 des Entwurfs). Für die Gläubiger kann jedoch auch ein Verfahren von Wert sein, daß nur bis zum Berichtstermin durchgeführt wird. In diesem ersten Verfahrensabschnitt verschafft ihnen der Verwalter einen Überblick über das vorhandene Vermögen des Schuldners, über die Möglichkeiten einer Insolvenzanfechtung und über den Schuldenstand; er erkundet, ob das Unternehmen oder einzelne Betriebe durch den Schuldner oder durch einen Dritterwerber fortgeführt werden können oder welche Möglichkeiten sich sonst für eine Verwertung des Schuldnervermögens ergeben. Das eröffnete Verfahren gibt den Gläubigern auch Zeit für eine außergerichtliche Koordinierung ihres Vorgehens, z.B. finden Abschluß eines Poolvertrages zwischen den gesicherten Gläubigern.

Kosten des Verfahrens im Sinne des Absatzes 1 sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 63 des Entwurfs). Die sonstigen Masseverbindlichkeiten haben für die Frage der Kostendeckung außer Betracht zu bleiben; wenn sie im eröffneten Verfahren nicht gedeckt werden können, führt dies nach dem Gesetzentwurf zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit, jedoch nicht zur sofortigen Einstellung mangels Masse (vgl. die §§ 317, 318 des Entwurfs).

Es entspricht dem geltenden Konkursrecht, daß die Eröffnung des Verfahrens bei nicht ausreichender Masse aufgrund eines Vorschusses erreicht werden kann. Die Höhe des Vorschusses ist wiederum so zu bemessen, daß die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts gedeckt werden können.

In Absatz 2 wird der Grundsatz des § 107 Abs. 2 KO übernommen, daß die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, zur Warnung des Geschäftsverkehrs in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Das Recht auf Einsicht, auf Auskünfte und auf Abschriften aus dem Verzeichnis sowie die Löschung der Eintragungen sollen sich nach den Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung richten; die Anpassung dieser Vorschriften an die Erfordernisse des Datenschutzes ist zur Zeit Gegenstand eines gesonderten Gesetzgebungsvorhabens.

Bei den juristischen Personen des Handelsrechts {Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) führt die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse außerdem zur Auflösung der Gesellschaft; die Auflösung ist von Amts wegen ins Handelsregister einzutragen und im Bundesanzeiger und in mindestens einem anderen Blatt öffentlich bekanntzumachen (vgl. für die Aktiengesellschaft § 262 Abs. 1 Nr. 4, § 263 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 HGB).

Absatz 3 bringt eine wichtige Neuerung: Wenn das Vermögen zum Beispiel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einmal ausreicht, um die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts zu decken, und der antragstellende Gläubiger deshalb einen Vorschuß leistet, sollen in Zukunft die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur Erstattung des Vorschusses herangezogen werden können; insoweit wird vermutet, daß die Geschäftsführer schuldhaft ihre Pflicht verletzt haben, rechtzeitig das Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Den Geschäftsführern bleibt die Möglichkeit, sich durch den Nachweis zu entlasten, daß besondere Umstände vorlagen, auf Grund derer die Verzögerung der Antragstellung nicht pflichtwidrig oder nicht schuldhaft erscheint. Beispielsweise kann im Einzelfall der Verlust des gesamten Vermögens der Gesellschaft während der Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingetreten sein. Entsprechendes soll für die anderen Gesellschaftsformen gelten, bei denen eine derartige Antragspflicht besteht (vgl. § 92 Abs. 2 AktG; § 99 Abs. 1 GenG; § 130 a Abs. 1 HGB). Mißbräuche, die sich in der Praxis insbesondere bei der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben haben, sollen dadurch verhindert werden. - Die in Satz 3 des Absatzes vorgesehene Verjährungsfrist lehnt sich an die entsprechenden Regelungen im Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaft an (vgl. §93 Abs. 6 AktG; § 43 Abs. 4 GmbHG; § 34 Abs. 6 GenG; § 130 a Abs. 3 Satz 6 HGB).

Die in Absatz 3 vorgesehene Regelung wird in § 317 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs für den Fall der Einstellung mangels Masse übernommen. Daraus ergibt sich, daß die antragspflichtigen Gesellschaftsorgane unter den beschriebenen Voraussetzungen auch zur Finanzierung des Verfahrens nach dem Berichtstermin herangezogen werden können. In diesem Fall ist die Regelung auch anwendbar, wenn ein Massegläubiger einen Vorschuß geleistet hat, um die Weiterführung des Verfahrens zu ermöglichen.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250



1. Vorschlag - 3. Zu § 30 Abs. 1 Satz 1


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es näherer gesetzlicher Regelung bedarf, wer bei Abweisung eines Eröffnungsantrages mangels Masse die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat.

2. Begründung - 3. Zu § 30 Abs. 1 Satz 1


Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, wer bei Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse die entstandenen Verfahrenskosten — die Gerichtskosten und die oft nicht unerhebliche Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters — zu tragen hat. Dies kann unerwünschte Folgen haben. Wurde der Eröffnungsantrag vom Schuldner gestellt, läuft ein vorläufiger Insolvenzverwalter Gefahr, bei nicht kostendeckender Masse hinsichtlich seiner Vergütung und seiner Auslagen leer auszugehen. Das ist unbillig und sollte ihm nicht zugemutet werden. Wurde der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt, so kommt zwar gemäß § 4 des Entwurfs in Verbindung mit § 91 ZPO dessen Kostenhaftung in Betracht. Die entstandenen Kosten werden jedoch häufig, etwa wenn ein Arbeitnehmer des Schuldners Antragsteller war, außer Verhältnis zu der Forderung stehen, die Anlaß für den Eröffnungsantrag gab. Das Kostenrisiko wird deshalb nicht selten Gläubiger davon abhalten, einen zu einer geordneten Haftungsverwirklichung in einem Insolvenzverfahren wünschenswerten Eröffnungsantrag zu stellen. Es sollte daher erwogen werden, für den Fall der Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu schaffen, die die dargestellten unbefriedigenden Ergebnisse vermeidet.

3. Vorschlag - 4. Zu § 30 Abs. 3 Satz 1


In § 30 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „die nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts verpflichtet war, bei Vorliegen eines Eröffnungsgrunds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu beantragen, und die den Antrag" durch die Worte „die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" zu ersetzen.

4. Begründung - 4. Zu § 30 Abs. 3 Satz 1


Absatz 3 Satz 1 setzt u. a. voraus, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Vorschriften des Gesellschaftsrechts „pflichtwidrig . . . nicht gestellt" worden ist. Einer gleichzeitigen Beschreibung des Inhalts der Pflicht durch die Worte „verpflichtet war, bei Vorliegen eines Eröffnungsgrunds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu beantragen" bedarf es daher nicht.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


1. Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 3


Die Bundesregierung hält nähere gesetzliche Regelungen der angesprochenen Art nicht für erforderlich.

GemäB § 50 GKG, der die Kosten des Konkursverfahrens betrifft und durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung auf das Insolvenzverfahren umgestellt werden soll, trägt bei Abweisung mangels Masse der Antragsteller die Gerichtsgebühr für das Verfahren über den Eröffnungsantrag sowie die in dem Verfahren entstandenen Auslagen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters fällt nicht unter den Begriff der Auslagen. Das Kostenverzeichnis enthält keinen derartigen Auslagentatbestand. Ein antragstellender Gläubiger haftet also nicht für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Im Falle der Abweisung mangels Masse ist der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs dadurch geschützt, daß der vorläufige Verwalter vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten und damit auch sein Honorar entnehmen darf. Nur soweit dieses Vermögen nicht ausreicht, geht der vorläufige Verwalter leer aus. Ob diese Gefahr besteht, wird der Verwalter mit den ihm in § 26 des Entwurfs eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten häufig rechtzeitig feststellen können.

Die Regelung des Entwurfs setzt den vorläufigen Insolvenzverwalter damit einem begrenzten Risiko aus, seinen Vergütungsanspruch nicht voll durchsetzen zu können. Auf der anderen Seite beugt sie der Gefahr vor, daß der vorläufige Verwalter auch in einer Situation, in der die Abweisung mangels Masse geboten ist, zu Lasten der übrigen Beteiligten weiter wirtschaftet.

2. Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 4


Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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