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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 27 Eröffnungsbeschluß (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;

2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;

3. die Stunde der Eröffnung.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 27

Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben und deren Anschrift dem Gericht bekannt ist, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 39, 40 entsprechend.



2. Begründung zur Einführung des § 27 (Seite 108):


<>Zu § 27 - Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

Die Vorschrift stellt sicher, daß allgemeine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners dem Geschäftsverkehr bekannt werden. Sie erfaßt ebenso ein allgemeines Verfügungsverbot und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter wie die Anordnung, daß der Schuldner zu allen Verfügungen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf.

Zunächst ist eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen (Absatz 1 Satz 1). Die Schuldner des Schuldners sind insbesondere davon zu unterrichten, daß dieser nicht mehr oder nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Entgegennahme der Leistung berechtigt ist (Absatz 1 Satz 2,3}.

Weiter wird Vorsorge dafür getroffen, daß eine Verfügungsbeschränkung und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ersichtlich sind (Absatz 2).

Soweit eine Verfügungsbeschränkung Grundstücke oder andere rechtlich als Immobilien behandelte Gegenstände betrifft, ist sie ins Grundbuch oder das vergleichbare Register einzutragen (Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 39, 40 des Entwurfs).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 27 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 27 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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