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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht,in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fußnote zu §2 InsO:
§ 2 Absatz 2 tritt in Kraft am 19.10.1994, ansonsten tritt das Gesetz am 01.01.1999

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 08.12.2006
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



2. Begründung zur Einführung des § 2(Seite 108):


Zu § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht

Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Insolvenzsachen (Absatz 1) entspricht geltendem Konkurs- und Vergleichsrecht (§ 71 KO; § 2 Abs. 1 Satz 1 VerglO}; in den fünf neuen Bundesländern sind die Kreisgerichte für Gesamtvollstreckungsverfahren zuständig (§ 1 Abs. 2 GesO). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts kann beibehalten werden, da die Rolle des Insolvenzgerichts im künftigen Insolvenzverfahren nicht wesentlich von der nach dem bisherigen Recht abweichen soll. Zwar werden dem Insolvenzgericht einzelne neue, bedeutsame Entscheidungszuständigkeiten übertragen, etwa die Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit (§ 157 des Entwurfs), die Entscheidungen zur Restschuldbefreiung (§§ 240, 245, 249, 252 des Entwurfs) und die Feststellung der Masseunzulänglichkeit (§ 318 des Entwurfs). Diese neuen Aufgaben rechtfertigen es aber nicht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die des Landgerichts zu ersetzen. Ein Kollegialgericht wäre für die zügige Abwicklung eines Insolvenzverfahrens weniger geeignet. Das Festhalten an der Zuständigkeit des Amtsgerichts ermöglicht es darüber hinaus, in Insolvenzsachen das bewährte Zusammenwirken von Richter am Amtsgericht und Rechtspfleger im wesentlichen unverändert beizubehalten.

Abweichend vom bisherigen Recht ist jedoch vorgesehen, daß in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich nur ein Amtsgericht, das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, für Insolvenzsachen zuständig ist. Durch diese Konzentration der Insolvenzverfahren wird dazu beigetragen, daß die Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten besondere Erfahrung und Sachkunde auf diesem Gebiet erwerben und damit auch den zum Teil erhöhten Anforderungen des neuen Insolvenzverfahrens gewachsen sind; ihnen können leichter die technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die insbesondere für die Abwicklung großer Verfahren erforderlich sind. Nach dem bisherigen Recht konnte eine solche Zusammenfassung der Zuständigkeit für Insolvenzsachen durch landesrechtliche Verordnung, auf Grund der Ermächtigung in § 71 Abs. 3 KO, erreicht werden; von dieser Ermächtigung haben die einzelnen Länder in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.

Für den Fall, daß die in Absatz 1 vorgesehene Konzentration nach den besonderen örtlichen Verhältnissen in einzelnen Landgerichtsbezirken nicht zweckmäßig erscheint, erlaubt es Absatz 2 den Landesregierungen, die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen abweichend zu regeln. Insbesondere kommt in Betracht, in Landgerichtsbezirken mit mehreren, örtlich getrennten Wirtschaftsschwerpunkten mehrere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Im Einzelfall kann es auch zweckmäßig sein, die Insolvenzsachen über einen Landgerichtsbezirk hinaus zu konzentrieren. Die Voraussetzungen für eine solche abweichende Regelung („zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung", vgl. § 74 c Abs. 3 GVG) entsprechen im wesentlichen den Kriterien, die § 71 Abs. 3 KO für die Konzentration der Konkurssachen über den Amtsgerichtsbezirk hinaus vorsieht. Absatz 2 erlaubt es damit nicht weniger gut als das geltende Recht, bei der Regelung der sachlichen Zuständigkeit für Insolvenzsachen besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Konzentration der Insolvenzverfahren auf ein Amtsgericht in jedem Landgerichtsbezirk soll jedoch die Regel, nicht - wie nach der bisherigen Gesetzeslage - eine mögliche Ausnahme sein.

Soweit das Amtsgericht auf Grund der in § 2 vorgesehenen Regelungen auch die Zuständigkeit für Insolvenzsachen aus anderen Amtsgerichtsbezirken hat, ist sein Bezirk speziell für Insolvenzsachen erweitert. Für die Rechtshilfe folgt daraus, daß andere Amtsgerichte innerhalb dieses erweiterten Bezirks vom Insolvenzgericht nicht als Rechtshilfegerichte in Anspruch genommen werden können.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 2 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 2 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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