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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund (Regelung seit 01.01.1999)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 16

Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröfmungsgrund glaubhaft macht.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.



2. Begründung zur Einführung des § 16 (Seite 108):


Zu § 16 - Antrag eines Gläubigers

Die Vorschrift ist aus dem geltenden Konkursrecht übernommen (§ 105 Abs. 1 und 2 KO; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 GesO).

In Absatz 1 ist der Hinweis auf das erforderliche rechtliche Interesse ergänzt. Daraus ergibt sich einmal, daß der Antrag nur zulässig ist, wenn der Gläubiger im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an diesem Verfahren beteiligt ist (vgl. die Begründung zu § 15 des Entwurfs). Zum anderen kann damit einem Mißbrauch des Insolvenzantrags - etwa zu dem Zweck, Zahlungen solventer Schuldner zu erzwingen - vorgebeugt werden.

Die in Absatz 2 statuierte Pflicht des Gerichts, den Schuldner zu hören, wird für den Fall, daß der Schuldner sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist, durch § 10 des Entwurfs eingeschränkt (vgl. § 105 Abs. 3 KO). Ist der Schuldner keine natürliche Person, so sind die Personen zu hören, die ihn im Rechtsverkehr vertreten.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 16 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 16 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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