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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 13 Eröffnungsantrag (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 13

Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren ist ferner zulässig:

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessen Vereinigung);

2. über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird;

3. über einen Nachlaß oder das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Maßgabe der §§ 358 bis 378.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit sowie nach Beendigung einer Gütergemeinschaft, deren Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet wurde, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.



2. Begründung zur Einführung des § 13 (Seite 108):


Zum Strukturpunkt

ZWEITER TEIL

Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

ERSTER ABSCHNITT

Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

Der Abschnitt regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie das bei der Eröffnung einzuhaltende Verfahren. Gegenüber dem geltenden Konkurs- und Vergleichsrecht werden einige wichtige Änderungen vorgenommen.

In Zukunft soll auch das Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder einer Partenreederei Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein können.

Die Eröffnungsgründe sind im geltenden Recht für das Konkursverfahren und für das Vergleichsverfahren einheitlich geregelt: Beide Verfahren setzen grundsätzlich voraus, daß beim Schuldner die Zahlungsunfähigkeit, im Falle einer juristischen Person die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, eingetreten ist (§§ 102, 207 Abs. 1, § 213 KO; § 2 Abs. 1 Satz 3 VerglO; vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 GesO). Der Entwurf übernimmt diese Eröffnungsgründe für das einheitliche Insolvenzverfahren. Er fügt als weiteren Eröffnungsgrund die drohende Zahlungsunfähigkeit hinzu, beschränkt ihn allerdings auf den Fall, daß der Schuldner selbst oder sein organschaftlicher Vertreter den Antrag stellt. Dadurch werden die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung verbessert, ohne daß der Spielraum für außergerichtliche Sanierungsbemühungen eingeengt wird.

Zum Vorgehen des Gerichts bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird genauer geregelt, welche vorläufigen Maßnahmen das Gericht nach dem Eingang eines Insolvenzantrags treffen kann, um bis zur Entscheidung über den Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.

Die Rechtsstellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgelegt.

Ein Insolvenzantrag soll nur noch dann mangels Masse abgewiesen werden, wenn nicht einmal die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts, der Zeit bis zum Berichtstermin, gedeckt sind. Ein Gläubiger, der diese Kosten vorschießt, kann bei einer juristischen Person Erstattung von den Mitgliedern des Vertretungsorgans verlangen, die zur rechtzeitigen Antragstellung verpflichtet waren.


Zu § 13

Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens Die Vorschrift legt fest, welche Rechtsträger und Vermögensmassen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein können. Sie tritt an die Stelle der verstreuten Bestimmungen des geltenden Rechts über die ..Konkursfähigkeit'' (vgl. insbesondere die §§ 207, 209, 213, 214, 236 Satz 1, § 236 a Abs. 1 KO; § 63 Abs. 2 GmbHG; § 98 Abs. 2 GenG). Eine zusammenfassende, der neuen Vorschrift im wesentlichen entsprechende Regelung der Problematik ist dagegen in der Gesamtvollstreckungsordnung enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GesO).

Absatz 1, der natürliche und juristische Personen sowie den nicht rechtsfähigen Verein betrifft, entspricht dem geltenden Recht. Er wird durch § 14 eingeschränkt, nach dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts unzulässig ist oder für unzulässig erklärt werden kann.

Absatz 2 Nr. 1 enthält eine Legaldefinition der „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit". In diesem Rahmen dehnt er die Zulässigkeit eines selbständigen Insolvenzverfahrens auf das Vermögen einer BGB-Gesellschaft aus. Auch bei dieser Gesellschaftsform ist das Gesellschaftsvermögen bestimmten Gläubigern, unter Ausschluß anderer Gläubiger der Gesellschafter, haftungsrechtlich zugewiesen; dies gilt unabhängig davon, ob die Auffassung zutrifft, daß auch Gläubiger, die keine Gesellschaftsgläubiger sind, denen aber aus anderem Rechtsgrund alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften, unmittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen können. Reine Innengesellschaften, die keine Rechtsbeziehungen zu Dritten begründen, können außer Betracht bleiben, da bei ihnen ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht eintreten kann. Das praktische Bedürfnis für die vorgesehene Regelung ergibt sich daraus, daß auch Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts nicht selten als Träger eines Unternehmens am Geschäftsverkehr teilnehmen. Sie sollen im Grundsatz den gleichen insolvenzrechtlichen Regeln unterliegen wie offene Handelsgesellschaften.

Ebenso wird die Partenreederei des § 489 HGB, die starke Ähnlichkeit mit der offenen Handelsgesellschaft aufweist, als „insolvenzverfahrensfähig" anerkannt.

Dieser Rechtsform kommt seit einiger Zeit wieder eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu.

Die Mitreeder einer Partenreederei gelten als „persönlich haftende Gesellschafter" im Sinne des Entwurfs (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 1).

Die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ergibt sich daraus, daß auf diese Gesellschaftsform nach § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514) im Grundsatz die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Zum Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer gemeinschaftlich verwalteten Gütergemeinschaft (Absatz 2 Nr. 2) wird in Absatz 3 klargestellt, daß die Eröffnung eines solchen Verfahrens auch noch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft bis zu deren Auseinandersetzung möglich ist. Schon das geltende Konkursrecht wird in diesem Sinne ausgelegt. Das Nachlaßinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (Absatz 2 Nr. 3) erfordern zahlreiche Sonderregelungen, die daher in einem besonderen Abschnitt des Gesetzes zusammengefaßt sind.

„Schuldner" im Sinne des Entwurfs der Insolvenzordnung können also nicht nur natürliche und juristische Personen sein, sondern auch der nicht rechtsfähige Verein und die in Absatz 2 bezeichneten Gesellschaften und Sondervermögen, ohne daß deren Rechtsnatur dadurch präjudiziell wird.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 13 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 13 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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