StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 61 Übersicht (Regelung seit 01.01.1999)
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
|
Stand: 19.09.2000 |
In § 61 ist ein abschließender Katalog aufgeführt, in dem bessernde und sichernde Maßregeln enthalten sind.
In § 61 Nr. 1-3 sind die freiheitsentziehenden Maßregeln aufgeführt, für diese gelten die §§ 63, 64, 66, 67 und 67a. In § 61 Nr. 4-6 sind die nicht freiheitsentziehenden Maßregeln genannt, hierfür gelten die §§ 68, 68a, 68b, 68c, 68d, 68e, 68f, 68g, 69, 69a, 69b, 70, 70a, 70b.
Für die Erforderlichkeit der Anordnung einer Maßregel muss eine Prognose erstellt werden, die hier eine negative Gefährlichkeitsprognose ist. Es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ein künftiges Fehlverhalten des Täters zu erwarten ist.
Es ist möglich mehrere Maßregeln gleichzeitig nebeneinander anzuordnen (§ 72 II).
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.
Urteile nach 19.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung