Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 60 Absehen von Strafe (Regelung seit 01.01.1999)
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Durch § 60 wird von der Strafe nur abgesehen, wenn der Täter schon durch die Folgen der Tat hinreichend bestraft ist und die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Dies ist z.B. der Fall, wenn sich seine persönliche oder wirtschaftliche Lage objektiv verschlechtert hat oder wenn z.B. durch die Tat der Tod eines Angehörigen eingetreten ist (NJW 1996, 3350).

Hier ist also maßgeblich, dass die Folgen der Tat dergestalt sind, dass eine Bestrafung auf den Täter keinen Eindruck mehr machen würde (vergl. Tröndle § 60 Rn. 4), also seine Handlung selbst schon Warnung genug ist. Dabei muss sich dieser Sachverhalt dem verständigen Betrachter aufdrängen, also offensichtlich sein.

Auf die Deliktsart kommt es bei § 60 nicht an. Als Ausnahmeregelung gilt § 60 S. 2.

Das Absehen von Strafe ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, obligatorisch (NJW 1996, 3350).

Beim Vorliegen mehrerer Taten ist jede Tat gesondert zu prüfen. Bei Tateinheit und Gesetzeseinheit müssen alle diese Voraussetzungen unter ihren rechtlichen Gesichtspunkten erfüllt sein (NJW 1974, 1005).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM