Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56d Bewährungshilfe (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 18.04.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.

(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Die in § 56d geregelte Bewährungshilfe, die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers, ist eine Weisung i. S. d. § 56c I. Dabei wird der Bewährungshelfer für die Dauer der Bewährungszeit (§ 56a) oder für einen Teil der Bewährungszeit eingesetzt.

Um den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen ist erforderlich, dass dies angezeigt ist um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schwächere Weisungen weniger Erfolg versprechen und die Prognose, dass der verfolgte Zweck nur dadurch erreicht werden kann, dass der Verurteilte einem Bewährungshelfer unterstellt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Richter diese Weisung zu erteilen.

Nach § 56d II wird die Erfüllung der Voraussetzungen des § 56d I in der Regel vermutet. Sollten sich Tatsachen ergeben, nach denen die Voraussetzungen des § 56d I nicht gegeben sind, sollte in diesem Fall eine Begründung für die Anordnung abgegeben werden. Ansonsten hat das Gericht die Weisung nach § 56d I zu erteilen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ausgesetzt ist und der Verurteilte noch keine 27 Jahre alt ist.

In § 56d III sind die Aufgaben des Bewährungshelfers beschrieben.

Nach § 56 IV wird der Bewährungshelfer vom Gericht bestellt. Er unterliegt bei seiner Arbeit ausschließlich den Anweisungen und der Fachaufsicht des Gerichts.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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