Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (Nebenfolgen) (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
In § 45 sind die Nebenfolgen, der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts geregelt.

Daher ist zunächst einmal der Amtsverlust zu definieren.
Dies ist der Verlust der Fähigkeit. öffentliche Ämter (d. h. solche, deren Träger Dienste verrichten, die staatlichen Zwecken dienen oder aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, z. B. Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts o. der ehrenamtliche Richter etc.) zu bekleiden, wobei auch die Rechtsstellungen und die damit verbundenen Rechte verloren gehen.

Der Verlust der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) bedeutet, dass man die Fähigkeit verliert aus öffentlichen Wahlen Rechte und damit verbundene Rechtsstellungen zu erlangen.

Der Verlust des Stimmrechts (aktives Wahlrecht) bedeutet, dass man das Recht verliert in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.

Nach der Regelung des § 45 I tritt bei Begehung eines Verbrechens (§ 12) automatisch der Verlust der Amtsfähigkeit und des Wählbarkeit ein (das aktive Wahlrecht bleibt unberührt). Dies gilt dann, wenn der Täter wegen eines Verbrechens (auch bei Versuch, Teilnahme oder strafbarer Vorbereitung § 30) zu einer Freiheitsstrafe i.S.d. § 38 von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass es bei Tatmehrheit für das Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf die Einzelstrafen ankommt (§ 53).

Nach der Regelung des § 45 II und V ist die Aberkennung nur möglich, soweit ein besonderer Ausspruch erforderlich ist. Dies ist nur möglich, soweit das Gesetz eine besondere Aberkennung vorsieht (vgl. §§ 91a; 102 II; 129a VI; 358).
Die Aberkennung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.

Nach § 45 III und IV ist der Verlust der Rechte und Rechtsstellungen endgültig.
Eine Wiederverleihung der Rechte nach § 45b ist hier nicht möglich (Tröndle § 45 Rn. 10).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 14.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM