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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 306a Schwere Brandstiftung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder

3. eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.

(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
Oskar StĂŒbinger
 (Student)
90489
 NĂŒrnberg
 (Deutschland)

Mobil 0179/7998982

Stand: 25.08.2005
Zu Abs. 1:

1. Systematik des § 306a I StGB
Die Norm des § 306a I StGB ist zweistufig aufgebaut.
Die erste Tatbestandsgruppe (Nr.1-3) umfasst die Brandstiftung an WohngebÀuden und RÀumlichkeiten des zeitweiligen Aufenthalts von Menschen.
ZusÀtzlich enthÀlt die Vorschrift ein abstraktes GefÀhrdungsdelikt zum Schutz von Leib und Leben vor den mit der Brandstiftung verbundenen Gefahren.
Es wird daher nicht vorausgesetzt, dass zur Zeit der Tat sich tatsĂ€chlich Menschen in der geschĂŒtzten RĂ€umlichkeit aufgehalten haben.
Beruft sich der TĂ€ter darauf, es hĂ€tte zu keiner konkreten (!) GefĂ€hrdung kommen können, so kommt dies nur in Betracht, wenn dieser sich durch absolut zuverlĂ€ssige und lĂŒckenlose Maßnahmen vergewissert hatte, dass die verbotene GefĂ€hrdung mit Sicherheit nicht eintreten konnte (BGHSt 26, 121; 34, 115). Das wiederum scheint nur bei besonders kleinen, auf einen Blick ĂŒberschaubaren RĂ€umlichkeiten möglich zu sein. Ist die Lage nicht so eindeutig (der Sachverhalt wĂŒrde in der Klausur derartige Andeutungen machen), kann der unwiderlegte Einwand des TĂ€ters, er habe sich vor der Tat vergewissert, dass keine GefĂ€hrdung eintreten könne, lediglich zur Anwendung des § 306a III StGB fĂŒhren (BT-Drucks. 13/8587, S.47).
Die EigentumsverhĂ€ltnisse der in Brand gesetzten Sache spielen –anders als in § 306 StGB (spezielles SachbeschĂ€digungsdelikt)- keine Rolle (BGH, NStZ 1999, 32).
Die schwere Brandstiftung bildet den Grundtatbestand zu §§ 306b, 306c StGB.

2. Tathandlungen
Die Tathandlungen des § 306a I StGB ist zum einen das In-Brand-Setzen und zum anderen das Brandlegen mit der Folge, dass eine der in § 306a I StGB bezeichneten Sachen ganz oder teilweise zerstört wird.
Sie entsprechen somit im Wesentlichen denen des § 306 StGB.

a) In-Brand-Setzen
In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn sie vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft, also ohne Fortwirken des ZĂŒndstoffs, ermöglicht (BGHSt 36, 221) (Beispiele: Teppichboden, Zeltplane).
In Klausuren, wie auch im „real life“ wird eine Brandstiftung hĂ€ufig an GebĂ€uden vorgenommen. Beim In-Brand-Setzen von GebĂ€uden wird in der Rechtsprechung eine tendenziell extensive Formel zur Erfolgsbestimmung verwendet. Der Erfolg tritt demnach ein, wenn der Brand sich auf Teile des GebĂ€udes auswirken kann (!), die fĂŒr dessen bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 365; 34, 117).
Als solche gelten: TĂŒren, TĂŒr- und Fensterrahmen, Zimmerwand, Fußboden, Teppichboden (BGHSt 20, 247; BGH NStZ 1984, 74; NStZ 1985, 455; wistra 1988, 304; NStZ 1995, 87; OLG Hamburg, NJW 1953, 117).
Im Gegensatz dazu wird die erforderliche Wesentlichkeit verneint bei bloßem Inventar einer Wohnung (Regale, SchrĂ€nke), ebenso bei einer Tapete (BGH, NStZ 1981, 220) und einer Fußbodensockelleiste (BGH NStZ 1994, 130).

b) Brandlegung
Der Begriff der Brandlegung umfasst die FĂ€lle, in denen die gefĂ€hrdende/ zerstörende Wirkung des Brandmittels (Beispiele: Feuer, ZĂŒndstoff, Sprengmittel) eintritt, ohne das es zu einem Brand (im Sinne des In-Brand-Setzens) des entsprechenden Objekts kommt (Beispiel: unabsichtliche Explosion des vom TĂ€ter verwendeten Benzinkanisters BT-Drucks. 13/9064, S.22).
Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass infolge Verwendung feuerbestĂ€ndiger Baustoffe wesentliche GebĂ€udeteile nicht mehr in Brand geraten, Menschen und bedeutende Sachwerte aber durch Gase, die Hitzeentwicklung, Verrußungen oder Rauchentwicklung gefĂ€hrdet werden können (BT-Drucks.13/8587, S.69; NJW 1998, 640).
Das der Brandlegung anhĂ€ngige Element „ganz oder teilweise zerstört“ entstammt den §§ 305, 305a StGB. Demnach ist ein Objekt ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemĂ€ĂŸe Brauchbarkeit völlig verloren hat, teilweise zerstört, wenn einzelne, fĂŒr den bestimmungsgemĂ€ĂŸen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind (Wessels/ Hettinger BT, Rn. 958).

3. Tatobjekte
Da der Strafgrund nicht erst durch die konkrete GefĂ€hrdung von Menschen, sondern bereits durch die GefĂ€hrlichkeit der Handlung selbst gebildet wird, mĂŒssen die Tatobjekte diesem Umstand dadurch entsprechen, dass diese dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen.
Die tauglichen Tatobjekte des § 306a I StGB werden in einem Katalog aufgefĂŒhrt.
Es sind:
GebÀude:
Ein GebÀude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit WÀnden und Dach versehenes Bauwerk, auch der Rohbau und Fenster (BGHSt 6, 107).
Im Vordergrund steht hier die Nutzung als Wohnung.
Umstritten ist die strafrechtliche Bewertung bei der Brandstiftung an gemischt genutzten
GebÀuden, die zum Teil Wohnzwecken, zum Teil gewerblichen Zwecken dient.
Hier soll es genĂŒgen, wenn ein Übergreifen des Brandes auf den Wohnungsteil nicht auszuschießen ist (BGHSt 34, 115; 35, 283).
Mit dem entgĂŒltigen Auszug aller Bewohner oder dem Tod des einzigen Bewohners hört ein GebĂ€ude auf, zur Wohnung zu dienen (BGHSt 23, 114; 16, 394).
Der einzige Bewohner kann seinen Willen, das GebÀude als Wohnung aufzugeben, durch in Brand setzen desselben in die Tat umsetzen (BGHSt 16, 394; BGH NStZ 94, 130).
Das gleiche gilt fĂŒr Mitbewohner, die mit der Brandlegung einverstanden sind und das GebĂ€ude vor der Tat verlassen haben (BGH JZ 88, 55).

Schiffe:
Bei Schiffen kommt es nicht auf deren GrĂ¶ĂŸe, sondern ausschließlich auf die Verwendung als Wohnung an (Beispiele: Kreuzfahrtschiff, Frachtschiff mit Wohnbereich, Hausboot).

HĂŒtten:
Bei HĂŒtten (Beispiele: Baumhaus, Gartenlaube) sind die Anforderungen an GrĂ¶ĂŸe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringer als bei einem GebĂ€ude (RGSt 17, 179).

eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient:
Die „RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient“ kann als Kernmerkmal des § 306a I Nr.1 StGB angesehen werden (GebĂ€ude, Schiffe und HĂŒtten haben daher eher einen Beispielcharakter).
Unter einer RÀumlichkeit versteht man einen abgeschlossenen Raum, welcher sowohl beweglich, als auch unbeweglich sein kann- soweit er tatsÀchlich Wohnzwecken dient (Beispiel: Wohnwagen, Zelt).
Entscheidend ist dabei nicht eine Bestimmung oder Eignung zum Wohnen, sondern allein die tatsÀchliche, auch widerrechtliche (!) Nutzung als Wohnung (BGHSt 26, 121; RGSt 60, 136).

Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude:
Umfasst werden von dem Begriff des zur „ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€udes“ nur GebĂ€ude, in welchen man sich ausschließlich zu diesem Zweck versammelt.
Zur ReligionsausĂŒbung dient ein GebĂ€ude also, wenn es tatsĂ€chlich dafĂŒr benutzt wird.
Es muss aber nicht bereits fĂŒr diesen Zweck errichtet worden sein.

eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen:
Derartige RĂ€umlichkeiten können zum Beispiel BĂŒrogebĂ€ude, Theater, Kinos, gerĂ€umige Verkehrsmittel wie etwa U-Bahnen, GaststĂ€tten oder WerkstattrĂ€ume sein. Nicht jedoch ein PKW oder eine Telefonzelle (BGHSt 10, 208).
Ebenso kommen Stallungen in Betracht, wenn diese mit einer gewissen RegelmĂ€ĂŸigkeit von Menschen zum Aufenthalt benutzt werden (BGHSt 23, 60).
Dem Wortlaut ist bereits zu entnehmen, dass es auch hier nicht darauf ankommt, dass sich zur Tatzeit tatsĂ€chlich Menschen in den RĂ€umlichkeiten befunden haben. Notwendig ist hingegen, dass das geschĂŒtzte Objekt zu einer Zeit vom Feuer erfasst wird (!), in der sich Menschen darin aufzuhalten pflegen. Hierauf muss sich daher auch der (bedingte) Vorsatz
Des TĂ€ters erstrecken (BGHSt 36, 221).

Zu Abs. 2:

Abs.2 ist als konkretes GefÀhrdungsdelikt konzipiert.
Erforderlich ist ein vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrter Erfolg in Form der Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung (BayObLG, JR 2000, 210 f).
Eine GesundheitsschĂ€digung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 36, 1; 43, 346- dies ist die Definition des Begriffs, wie sie auch bei § 223 StGB vorkommt- also: einmal lernen genĂŒgt!).
Der Gefahrerfolg muss aus der spezifischen GefÀhrlichkeit der Tathandlung resultieren (Jura 98, 597).
Laut BGH genĂŒgt dafĂŒr aber der Umstand, dass ein Mensch sich in enger rĂ€umlicher NĂ€he zur Gefahrenquelle befindet noch nicht. Die Tathandlung muss das geschĂŒtzte Gut derart in eine kritische Situation gebracht haben, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob es verletzt wurde oder nicht (BGH NStZ 99, 32).

Zu Abs. 3:

Die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Abs.3 vorliegt, wird in Klausuren wohl nur sehr selten gestellt sein. In dem Fall wĂŒrde der Sachverhalt aber sicherlich ziemlich deutlich darauf hinweisen.
In Betracht kommt hier allerdings die Problematik des Ausschlusses einer konkreten GefÀhrdung (siehe bei Abs.1, 1.).

§ 306e StGB
Falls der Sachverhalt (relativ eindeutige) Hinweise auf tÀtige Reue des TÀters enthÀlt sollte man an § 306e StGB denken.
Unter UmstĂ€nden ist die Strafe zu mildern- oder fĂŒr die Klausur eventuell relevanter:
die Straffreiheit bei rechtzeitigem (bevor erheblicher Schaden entsteht) Löschen des Brandes durch den TÀter.

Konkurrenzen:
§ 306a StGB verdrÀngt § 306 StGB teilweise (SpezialitÀt), vgl. Kataloge.
Urteile nach 25.08.2005, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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