Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe (Regelung seit 01.01.1999)
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Nach der Vorschrift des § 39 wird das Gericht angewiesen nach welchen zeitlichen Maßeinheiten es die zeitige Freiheitsstrafe zu bemessen hat. Hiernach wird das richterliche Ermessen nach § 46 eingeengt.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen Strafen unter einem Jahr, die nach vollen Wochen und Monaten, und Strafen von einem Jahr und mehr, die nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Dabei gilt, dass auf Tage und auf Bruchteile von Wochen, Monaten oder Jahren nicht erkannt werden darf (Tröndle § 39 Rn. 3). Es ist also fehlerhaft wenn die Strafe auf  „ein halbes Jahr“ oder „zweieinhalb“ Monate festgesetzt wird. Richtig wäre es hingegen, wenn die Strafe auf „sechs Monate“ oder „zwei Monate und zwei Wochen“ festgesetzt wird.

Die geringste Strafzeit von einer Woche oder einem Monat darf nicht unterschritten werden (Ausnahme: Gesamtstrafenbildung, vgl.  §§ 54, 55; Ersatzfreiheitsstrafe, vgl. § 43). Dies gilt auch bei der Strafmilderung (§ 49).

Wenn Freiheitsstrafen nach Wochen bemessen sind, enden diese mit dem Wochentag dessen Bezeichnung dem des Strafantritts entspricht. Dasselbe gilt bei der Bemessung nach Monaten oder Jahren. Bei Schaltjahren oder Ungleichheit der Monate endet die Strafe mit dem letzten Tag im Monat (vgl. zur Strafzeitberechnung §§ 37 StVollstrO).
Die Regelung des § 39 findet auf die Bemessung der Strafe keine Anwendung soweit Untersuchungshaft nach § 51 angerechnet wird.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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