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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 259 Hehlerei (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.
Oskar Stübinger
 (Student)
90489
 Nürnberg
 (Deutschland)

Mobil 0179/7998982

Stand: 07.10.2005
Zu Abs. 1:

1. Systematik des § 259 I StGB:
Bei der Hehlerei handelt es sich um ein vorsätzliches Begehungsdelikt. Der Versuch ist nach § 259 III StGB strafbar.
Schutzgut ist das Vermögen (-> Hehlerei = Vermögensdelikt) vor der Aufrechterhaltung der durch die Tat entstandenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Täter (Aufrechterhaltungs- oder Perpetuierungstheorie; BGH GrS 7, 134; 27, 45; 42, 196). Nach neuerer, strittiger Ansicht soll zusätzlich auch das allgemeine Sicherheitsinteresse geschützt werden.

2. Tatobjekt:
Tatobjekt der Hehlerei kann ausschließlich eine Sache (körperlicher Gegenstand -> § 90 BGB) sein. Anders als bei den Zueignungsdelikten ist es gleichgültig, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche, fremde oder herrenlose oder sogar eine eigene Sache des Täters oder Vortäters handelt (RGSt 56, 335; RGSt 63, 35; BGH wistra 88, 25).
Allerdings muss diese Sache unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein.
Die erlangte und die gehehlte Sache müssen also identisch sein.
Die sog. „Ersatzhehlerei“ genügt den Anforderungen daher nicht (Beispiel: A stiehlt eine antike Figur. Diese versetzt er bei E-Bay. Von dem Gewinn kauft er für B, die über den gesamten Vorgang Bescheid weiß, einen Ring. B macht sich nicht nach § 259 I StGB strafbar.)
Denkbar ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Ersatzvorgang selbst wieder eine Straftat darstellt (etwa einen Betrug am Verkäufer gem. § 263 I StGB i.V.m. § 935 I BGB). In diesem Fall wäre dann der Erlös wiederum eine (neue) Sache, welche als taugliches Tatobjekt einer Hehlerei in Frage kommt.

3. Vortat:
Die Vortat muss ausdrücklich durch einen anderen begangen werden.
In Abs. 1 werden zwei Vortatalternativen genannt: Diebstahl oder Erlangen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat.
Bei der zweiten Alternative muss es sich nicht um ein Vermögensdelikt im engeren Sinne handeln. Es genügt hier eine Verletzung fremder Vermögensinteressen und eine daraus resultierende rechtswidrige Vermögenslage (Beispiele: Betrug § 263 StGB, RGSt 59, 128; Untreue § 266 StGB; (Fisch-)Wilderei §§ 292, 293 StGB, Pfandkehr § 289 StGB; Hehlerei selbst, woraus eine sog. Kettenhehlerei entsteht BGHSt 27, 45; 33, 44; Urkundenfälschung § 267 StGB, BGH NJW 69, 1260; Nötigung § 240 StGB, BGH MDR/D 72, 571).
Die Vortat muss den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt haben (BGHSt 4, 76) rechtswidrig begangen und in bezug auf die Sacherlangung rechtlich abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403).
Die Sache muss den Makel des strafrechtswidrigen Erwerbs bereits an sich tragen, ehe sie Gegenstand einer Hehlerei sein kann (RGSt 55, 145; 59, 128; BGH StV 89, 435).
Dies bedeutet wiederum, dass auch eine versuchte Vortat in Betracht kommt- wenn der Versuch zur Sacherlangung geführt hat.
Ebenso ist die schuldhafte Begehung, sowie die Schuldfähigkeit des Täters der Vortat nicht erforderlich (BGHSt 1, 47; NJW 50, 850).
Ein häufiges Klausurproblem ist die Beteiligung (Anstifter, Gehilfe) des Hehlers an der Vortat.
Nach einer Ansicht muss hier differenziert werden, ob es der Teilnehmer der Vortat es gerade auf die Beute abgesehen hat womit § 259 StGB abzulehnen wäre.
Die Rechtsprechung (BGHSt 22, 206) bejaht jedoch, dass der Teilnehmer der Vortat auch Hehler sein kann und zwar in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

4. Tathandlungen
Der Tatbestand der Hehlerei beinhaltet vier Begehungsvarianten, welche alle das einvernehmliche Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler voraussetzen.

a) Ankaufen, Sich-Verschaffen, „Erwerbshehlerei“
Beim Ankaufen handelt es sich um einen Unterfall des Sich-Verschaffens.
Zum „Sich-Verschaffen“ gehört ein auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu ihrer Ausübung derart, dass es dem Empfänger der Sache ermöglicht wird, über sie wie über seine eigene und seinen eigenen Zwecken zu verfügen (RGSt 55, 58).
Der abgeleitete Erweb der Verfügungsgewalt mit der Folge, dass man mit der Sache wie ein Eigentümer verfahren kann, genügt für das Merkmal des „Sich-Verschaffens“ noch nicht. Es muss eine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken in dem Sinne gewollt sein, dass die Sache ihrem wirtschaftlichem Wert nach übernommen wird (BGHSt 15, 56).
Ein tatbestandsmäßiges „Sich-Verschaffen“ ist nur dann gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt an der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter herstellt (BGHSt 42, 197).
Eine Nötigung des Vortäters (Beispiel: Drohung den Dieb anzuzeigen, wenn er die Beute nicht herausgibt) ist folglich kein „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 I StGB (BGH JZ 1996, 1133).
Ein Problem in Klausuren kann sein, dass der Erwerber neben dem Täter lediglich eine Mitverfügungsgewalt besitzt, was der BGH früher für nicht ausreichend hielt (BGHSt 27, 160), während die Literatur auf die unabhängige, selbständige Verfügungsgewalt des Erwerbers abstellt und daher eine Mitverfügungsgewalt für ausreichend hält (NJW 1973, 1385; JZ 1973, 797; JA 1981, 91).
Mittlerweile vertritt der BGH die Ansicht, dass der Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Hehler übertragen haben, so dass dieser nach eigenem Gutdünken mit ihr verfahren kann. Wird der Täter vom Vortäter lediglich Mitgewahrsam eingeräumt und erwirbt dieser dabei „Mitverfügungsbefugnis“, so liegt darin nicht ohne weiteres ein hehlerischer Erwerb. Vielmehr muss danach unterschieden werden, ob die gemeinsame Berechtigung darin besteht, dass beide nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können, oder ob jeder für sich unter Ausschluss des anderen Teils verfügungsberechtigt sein soll. Im ersteren Fall scheidet die Hehlerei in der Form des „Sich-Verschaffens“ aus: da der andere Teil mitspracheberechtigt ist, fehlt es an der für den Hehlereitatbestand wesentlichen Perpetuierung des rechtswidrigen Vermögenszustandes. Diese liegt im Falle der Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber vielmehr nur dann vor, wenn beide Teile übereinkommen, dass jeder für sich allein, der Erwerber also unabhängig (!) vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (BGHSt 35, 175).
Ein Klassiker zum Thema „Sich-Verschaffen“ ist das Mitverzehren von Lebensmitteln.
Nach einer Ansicht ist das „Insichbirngen“ die stärkste Form des „Ansichbringens“. Es gäbe keine krassere Art der hehlerischen Perpetuierung als den bestimmungsgemäßen Verbrauch zu eigenen Zwecken, zudem sei eine ausreichende Verfügungsgewalt nicht zu leugenen (JA 1988, 203).
Die Rechtsprechung und die h.M. lehnen dies jedoch grundsätzlich (Ausnahmen: Anlegen eines Vorrats, Überschreitung des laufenden Bedarfs) ab, da der zum bloßen Mitgenuss Eingeladene regelmäßig keine echte, vom Gastgeber unabhängige Verfügungs- oder Mitverfügungsgewalt erlange (BGHSt 9, 137; BGH NJW 1952, 734; NStZ 1992, 36; StV 1999, 604). Ähnlich verhält es sich auch bei der Ehefrau, die zum Beispiel gestohlene Gegenstände im Haushalt verbraucht.

b) Absetzen, Absetzenhelfen, „Absatzhehlerei“
Unter Absatz verstehet man nicht jedes äußere Weiterverschieben der Sache, sondern die „Gegenseite des Verschaffens“. Der Absatz ist somit das Spiegelbild des hehlerischen Erwerbs durch das „Sich-Verschaffen“ oder die „Drittverschaffung“.
Absetzten ist somit die selbstständige Verwertung der Sache im Fremdinteresse des Vortäters, Absetzenhelfen die unselbständige Unterstützung des Vortäters.
Der BGH verlangt zudem eine „Wirtschaftliche Verwertung“ der Sache. Demnach ist für den Absatz eine Beziehung der Veräußerung zu dem Wirtschaftsleben und eine damit in Verbindung stehende Ausnutzung des Wertes der Sache erforderlich. Daher ist das Verschenken der Sache kein Absatz- auch wenn dadurch die rechtswidrige Besitzlage perpetuiert wird (BGH NJW 1976, 1950; GA 1984, 427; wistra 1985, 66).
Ein Veräußern an den durch die Vortat Verletzten einen Absatz darstellen (RGSt 30, 402; 54, 124), wenn sie in einer wirtschaftlichen Verwertung besteht.
Häufiges Problem in der Klausur wird die Frage nach der Erforderlichkeit des Absatzerfolges sein.
Der BGH geht davon aus, dass grundsätzlich nach beiden Alternativen der Absatzförderung kein Erfolg vorauszusetzen ist.
Begründet wird dies damit, dass § 259 a.F. von einem „Mitwirken beim Absatz“ sprach und der Gesetzgeber habe mit der Neuformulierung lediglich klarstellen wollen, dass Absatzhelfer auch derjenige sei, der die Sache zwar im Einverständnis zum Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechung absetzt. Sprachlich lasse sich unter „absetzt“ nicht nur der gelungene Absatz, sondern ebenso das bloße Tätigwerden beim Absetzen verstehen (BGHSt 27, 45). In der neueren Rechtsprechung zeigt sich eine Tendenz diese „erfolgsneutrale“ Konzeption des der Absatzhehlerei durch das Erfordernis der „objektiven Geeignetheit den Absatzerfolg herbeizuführen“ einzuschränken (BGHSt 43, 110; BGH NJW 1990, 2897).
Die h.L. verlangt hingegen einen Erfolg. Da das Absetzten das Spiegelbild des Verschaffens sei, seinen auch die gleichen Voraussetzungen, also auch der Erfolg, für die Vollendung erforderlich. Ließe man bereits einen Absatz-Versuch ausreichen, würde dies dem Analogieverbot aus Art. 103 II GG widersprechen (JuS 1975, 633; NJW 1977, 58; JA 1988, 204; JuS 1991, 224).

5. Subjektiver Tatbestand
Hehlerei ist ein Vorsatzdelikt. Zusätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Während nach dem BGH dieser Dritte auch der Vortäter sein kann (BGH JR 1980, 213), wendet in solchen Fällen die Gegenmeinung § 257 StGB an.
Allerdings spricht gegen diese Anwendung der Wortlaut des § 257 StGB, da die Hehlerei nicht einen Vorteil sichern, sondern einen zusätzlichen Vorteil verschaffen soll.
Beachte:
Anders als bei § 263 StGB ist die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils nicht erforderlich.

Zu Abs. 2:

Abs.2 enthält den Verweis auf § 247 StGB und § 248a StGB.
Diese gelten entsprechend.
Das bedeutet, dass Hehlerei unter Familienangehörigen (Täter und Opfer sind verwandt) nur auf Antrag verfolgt wird.
Das gleiche gilt für Hehlerei an geringwertigen Sachen (ca. bis 30 €).

Konkurrenzen:
§ 306 StGB verdrängt die § 246 I StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz. § 259 I StGB steht in Idealkonkurrenz mit §§ 253, 263, 266, 267, 268 StGB.
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