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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 37 Parlamentarische Berichte (Regelung seit 01.01.1999)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Die hier enthaltene Indemnitätsregelung (Freistellung von jeglicher Verantwortlichkeit) entspricht Art. 42 III GG und erweitert diese Vorschrift, die nur für den Bund gilt, auch auf die Länder.

Danach soll neben der parlamentarischen Äußerung (§ 36) auch deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit von jeder staatlichen Sanktion befreit sein. Wobei dies nur auf wahrheitsgetreue Berichte über die Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften und ihrer Ausschüsse Anwendung findet. Dabei ist unbeachtlich, ob der Bericht vollständig oder wörtlich ist. Entscheidend ist, dass er die Vorgänge authentisch wiedergibt.

Bezüglich der Rechtsnatur des § 37 wird gestritten.
Eine Ansicht vertritt die Auffassung es handelt sich um einen Rechtfertigungsgrund, während eine andere Ansicht der Auffassung ist, dass es sich um einen Strafausschließungsgrund handelt.
Da jedoch Notwehr gegenüber der Äußerung selbst (§ 36) möglich ist, sollte dies auch gegenüber Berichten über die Äußerung möglich sein. Somit ist der zweiten Ansicht zu folgen.

Dieser Strafausschließungsgrund beschränkt sich aber nicht auf die Person des Berichterstatters, sondern wirkt sachlich und schließt dadurch eine strafbare Teilnahme an diesem Delikt aus (Lackner/Kühl § 37 Rn. 1). Aufgrund dieser Wirkung hat dieser Streit für die Praxis keine große Bedeutung.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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