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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 36 Parlamentarische Äußerungen (Regelung seit 01.01.1999)
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
In § 36 findet die sog. Indemnität von Mitgliedern des Bundestages (vgl. Art. 38 ff GG), der Bundesversammlung (Art. 54 GG) und der Gesetzgebungsorgane des Landes (vgl. Landesverfassung) ihre Regelung.
Von der Indemnität ist die Immunität zu unterscheiden.

Die Immunität stellt sicher, dass kein Abgeordneter ohne Zustimmung des Parlaments strafrechtlich verfolgt wird (für Bundestagsabgeordnete geregelt in Art. 46 II bis IV GG und für Landesabgeordnete in den jeweiligen Landesverfassungen sowie in § 152 StPO), sie bildet daher nur ein Verfahrenshindernis.

Die Indemnität regelt hingegen, dass kein Abgeordneter für Äußerungen im Gesetzgebungsorgan zur Verantwortung gezogen wird. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Somit ist nicht nur die Notwehr gegen die Tat, sondern auch die Teilnahme an diesem Delikt möglich. 

Die in § 36 enthaltene Vorschrift beizieht sich auf Äußerungen, die in Körperschaften oder einem ihrer Ausschüsse getätigt werden, dazu gehören auch die Fraktionen und deren Arbeitskreise (Lackner/Kühl § 36 Rn. 5; BT-Dr V/4095 S. 17), nicht jedoch der gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG, der Vermittlungsausschuss nach Art. 77 II GG und der Richterwahlausschuss nach Art. 95 II GG, da diese keine Ausschüsse des Bundestages sind, sondern gemischte Gremien (Lackner/Kühl § 36 Rn. 5).

§ 36 schützt dabei Äußerungen jeglicher Art, d. h. mündlich, schriftlich oder durch Gebärden.

Nicht geschützt ist die verleumderische Beleidigung (§§ 90 III, 103, 109d, 187, 188).

Zu beachten ist hier noch, dass grundsätzlich Regierungsmitglieder nicht von der Regelung des § 36 geschützt werden; sollten sie zugleich Abgeordnete sein, so genießen sie ausnahmsweise Indemnität, aber nur dann, wenn sie sich in dieser Rolle befinden.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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