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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 35 Entschuldigender Notstand (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer in einer gegenwĂ€rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fĂŒr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem TĂ€ter nach den UmstĂ€nden, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen RechtsverhĂ€ltnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der TĂ€ter nicht mit RĂŒcksicht auf ein besonderes RechtsverhĂ€ltnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der TĂ€ter bei Begehung der Tat irrig UmstĂ€nde an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wĂŒrden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Aufbau des § 35:
1. Es muss eine Notstandslage vorliegen, d. h. es muss eine gegenwĂ€rtige Gefahr fĂŒr ein bestimmtes Rechtsgut vorliegen, die nur durch die Verletzung anderer Interessen abgewendet werden kann
- Gefahr bedeutet dabei, die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes
- diese Gefahr muss gegenwÀrtig sein, dies ist der Fall, wenn die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; dies kann auch bei einer Dauergefahr der Fall sein, diese muss dann allerdings von einer
gewissen Erheblichkeit sein
- als Rechtsgut kommen die in § 35 abschließend aufgezĂ€hlten RechtsgĂŒter in Betracht (Leben, Leib und körperliche Bewegungsfreiheit)
- Personenkreis, hierzu zÀhlen TÀter, Angehöriger und nahestehende Personen (das sind solche, die z. B. mit dem TÀter in einer Hausgemeinschaft leben)

2. Es muss eine Notstandshandlung gegeben sein
- dabei ist zu beachten, dass die Abwehrhandlung geeignet und das relativ mildeste Mittel sein muss, d. h. sie darf nicht anders abwendbar sein (sie muss ultima ratio den einzigen Ausweg bilden)

3. Rettungswille (subjektive Entschuldigungsvoraussetzung)
- der TĂ€ter muss die Notstandssituation erkannt haben, d. h. er muss den Willen haben, die Gefahr abzuwenden

Nach I S. 2 entfÀllt die Entschuldigung, wenn dem TÀter die Hinnahme der Gefahr zuzumuten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn er selbst die Gefahr verursacht hat oder wenn der TÀter in einem besonderen RechtsverhÀltnis stand (z. B. bei Soldaten, FeuerwehrmÀnner oder Seeleute etc.)

Nach II wird die Strafe nach § 49 I gemildert, wenn er sich bei Begehung der Tat ĂŒber die UmstĂ€nde irrt, welche ihn nach § 35 I entschuldigen wĂŒrden und der Irrtum vermeidbar ist. Ist der Irrtum hingegen unvermeidbar, so fĂŒhrt dies zu Straflosigkeit.
 
Anregungen nehmen die Autoren gerne entgegen.
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