Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 34 Rechtfertigender Notstand (Regelung seit 01.01.1999)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 34 ist ein Rechtfertigungsgrund.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
1. Es muss eine Notstandslage gegeben sein, d. h. es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut bestehen
- eine Gefahr ist dann gegeben, wenn nach denn Umständen ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist (d. h. es liegt eine naheliegende Möglichkeit vor), wobei die tatsächlichen Umstände maßgeblich sind
- diese Gefahr muss gegenwärtig sein, dies ist der Fall, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung sich jederzeit die Gefahr in einen Schaden umschlagen kann (auch die Dauergefahr kann eine gegenwärtige Gefahr darstellen), die Ursache der Gefahr ist dabei unerheblich
- diese Gefahr muss sich auf ein beliebiges Rechtsgut beziehen, wobei die Aufzählung in § 34 nur beispielhaft ist, auch Rechtsgüter der Allgemeinheit sind mit umfasst

2. Es muss eine Notstandshandlung erfolgen
- diese muss zur Abwehr der Notstandslage geeignet sein und dabei das mildeste Mittel darstellen, d. h. sie darf nicht anders abwendbar sein.
- hier ist eine sog. Interessenabwägung vorzunehmen, dabei muss das geschützte Interesse dem beeinträchtigten wesentlich überwiegen, wobei die betroffene Rechtsgüter, die konkrete Situation und der Grad der drohenden Gefahr zu berücksichtigen sind
- beachte außerdem die Angemessenheitsklausel nach § 34 S. 2

3. Schließlich muss der Täter einen Rettungswillen haben, d. h. er muss handeln, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden
Liegen die Voraussetzungen vor, so handelt der Täter nicht rechtswidrig.

Sind hingegen speziellere Rechtfertigungsgründe des Strafrechts z. B. § 32 oder des Zivilrechts z. B. §§ 228, 904 gegeben, so tritt § 34 zurück.
 
Anregungen nehmen die Autoren gerne entgegen.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM