Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 226 Schwere Körperverletzung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
A. Allgemeines
Das geschützte Rechtsgut des § 226 ist die körperliche Unversehrtheit. § 266 I ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18) zur Körperverletzung. Erschwernisgrund ist das Ausmaß der schuldhaft verursachten Körperschäden.
§ 266 II ist eine weitere Qualifikation, wenn der Täter eine der beschriebenen Folgen wissentlich oder absichtlich herbeigeführt hat.

B. Prüfungsaufbau
Obersatz: §§ 223, 226

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Eine andere Person
c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
In der Tathandlung ist der Grundtatbestand § 223 zu prüfen.
bb) Taterfolg
Als Taterfolg kommt muss neben dem Erfolg des § 223 auch noch die schwere Verletzungsfolge gegeben sein (vgl. dazu unten unter C.).

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
Neben der Ursächlichkeit der Körperverletzung muss für den Eintritt der schweren Folge auch noch ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist dann zu bejahen, wenn sich die tatbestandsspezifisch gesetzte Gefahr bereits bei der Körperverletzung gezeigt und unmittelbar im Tatausgang, der schweren Folge, niedergeschlagen hat.

bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Die Körperverletzung muss vorsätzlich verursacht worden sein. Der Eintritt der schweren Folge muss wenigsten fahrlässig (§ 18) herbeigeführt worden sein.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

C. Die scheren Verletzungsfolgen

Nr. 1: ... Verlust einer der hier beschriebenen Fähigkeiten
- Sehvermögen, ist die Fähigkeit mittels des Auges Gegenstände wahrzunehmen
- Hörfähigkeit, ist die Fähigkeit artikulierte Laute zu verstehen, hierbei ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Augen die Fähigkeit auf beiden Ohren fehlen muss
- Fortpflanzungsfähigkeit, hier werden auch schon Kinder erfasst, bei denen sie angelegt sind (Tröndle/Fischer § 266, Rn. 5)
- der Verlust der einzelnen Fähigkeiten ist dann gegeben, wenn es im wesentlichen, somit nicht unbedingt vollständig, aufgehoben ist, der Ausfall über einen längeren Zeitraum besteht und Heilung sich nicht oder zumindest auf bestimmte Zeit nicht absehen lässt (RGSt 72, S. 321).
Nr. 2: ... Verlust (vgl. Nr. 1) eines wichtigen Gliedes oder körperlich wichtigen Funktion
- Glied ist jedes Körperteil, welches nach außen in Erscheinung tritt und eine in sich abgeschlossenen Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat
- wann ein Glied wichtig ist, ist streitig
Nach einer Ansicht kommt es auf die generelle Bedeutung an, die dem Glied für jeden normalen Menschen zukommt; die wohl h.L. will die individuellen Voraussetzungen des Verletzten berücksichtigen z.B. Beruf.
Nr. 3: ... erhebliche und dauernde Entstellung, Verfallen in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit
- erheblich entstellt ist eine Person iSd. § 266 I Nr. 3, wenn die äußere Gesamterscheinung durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wird und Opfer durch die ästhetische Veränderung starke psychische Nachteile erleidet
- dauernd ist die Entstellung, wenn ihr Ende sich nicht vorherbestimmen läst, quasi eine unbestimmt langwierige Beeinträchtigung des Aussehens zu befürchten ist
- Siechtum meint einen chronischen - d.h. die Heilung lässt sich nicht oder zumindest nicht in einer bestimmten Zeit bestimmen - Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat.
- Lähmung ist eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit
- Geisteskrankheiten sind exogene und endogene Psychosen
D. § 266 II
Für die Prüfung des § 266 II ist auf der subjektiven Ebene zu beachten, dass der Täter die schwere Folge absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades) verursacht hat. Hier werden also nur Fälle mit direktem Vorsatz berücksichtigt.
E. Konkurrenzen
§ 266 I verdrängt die einfache Körperverletzung (§ 223 I) als Spezialität, die gefährliche Körperverletzung (§ 224) und die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) als Konsumtion im Wege der Gesetzeskonkurrenz.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 21.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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