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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

2. seinem Hausstand angehört,

3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder

4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
A. Allgemeines
§ 225 I ist ein eigenständiger Vergehenstatbestand, dessen Schutzbereich die körperliche Unversehrtheit von Minderjährigen oder Personen, die aufgrund ihrer Gebrechlichkeit o. Krankheit wehrlos sind, umfasst. Der in § 225 enthaltene Abs. III bildet dazu die Qualifikation - dabei wird die Tat zum Verbrechen qualifiziert. In § 225 II ist geregelt, dass auch der Versuch unter Strafe steht.

B. Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Minderjährige oder Personen, die wegen ihrer Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Zudem muss zwischen dem Täter und dem Tatobjekt ein besonderes Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis der im Gesetz näher umschriebenen Art bestehen.

c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Als Tathandlung kommt in § 225 I neben dem Quälen und dem rohen Mißhandeln auch die Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht in Betracht.

Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden seelischer oder körperlicher Art (vgl. Tröndle/Fischer § 225 Rn. 8).
Rohe Mißhandlung liegt vor, wenn sie einer gefühlslosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entspringt und dabei erhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlempfindens zur Folge hat (vgl. BGHSt 25, 2).
Ein böswilliges Vernachlässigen der Sorgepflicht ist gegeben, wenn der Täter die ihm obliegende Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen, wie Hass, Bosheit, rücksichtslosem Egoismus, etc. verletzt (vgl. BGHSt 3, 20).

bb) Taterfolg  
Ist, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wurde.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz - zumindest bedingter Vorsatz - bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
Beachte: § 225 III ist ein qualifizierendes konkretes Gefährdungsdelikt. Es reicht demnach aus, dass der Täter das Opfer in eine konkrete Gefahr bringt. Für die Prüfung des § 225 III ist nun logischerweise zunächst der Grundtatbestand zu prüfen. Liegt dieser vor, ist im Bereich des Taterfolges zu erörtern, ob der Täter das Opfer in eine konkrete Gefahr der in Nr. 1 und Nr. 2 beschriebenen Art gebracht hat.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 20.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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