Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,

2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,

3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Der Rücktritt nach § 31 ist ebenso wie der Rücktritt nach § 24 ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Die Regelung des § 31 ist jedoch nur einschlägig für Fälle der versuchten Beteiligung und nicht für die Beteiligung am Versuch. Für diese Fälle gilt § 24 II.

Die Anforderungen an die Strafaufhebung ist je nach Verhalten, welches in § 30 beschrieben ist, unterschiedlich und in den Nr. 1 bis 3 des § 31 I aufgeführt.

Es gibt aber auch gemeinsame Voraussetzungen aller in § 31 I genannten Rücktrittsalternativen, dies ist zum einen die Freiwilligkeit und zum anderen die Ernstlichkeit, die genau wie in § 24 zu verstehen sind.

Sollte jedoch der Rücktritt misslingen, da die Beteiligten dieselbe Tat auch ohne den Zurücktretenden durchführen, so ist der Zurücktretende Teilnehmer (§§ 26, 27) der von den übrigen Beteiligten versuchten oder vollendeten Tat, wenn sein geleisteter Tatbeitrag in dieser Ausführung fortwirkt.

Die Regelung des § 31 I Nr. 1 stellt unterschiedliche Anforderungen an das Verhalten des Zurücktretenden. Z. B. reicht die Aufgabe weiteren Bestimmens, wenn der andere durch das bisherige Verhalten des nach § 30 I Handelnden noch nicht zur Tat bestimmt worden ist.
Besteht hingegen schon die Gefahr, dass der andere, da er hinreichend bestimmt wurde, die Tat begeht, so muss der Zurücktretende die Gefahr abwenden. 
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
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